(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind, soweit nicht besondere Ermächtigungen bestehen, ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihr von Organen des Bundes, anderer Bundesländer, EU-Mitglieds-, EWR-Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, zu den im Abs 3 festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihr jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
1. Daten der Aufsichtsratsmitglieder des Konzessionsinhabers, einer jeden zur Vertretung des Konzessionsinhabers nach außen befugten Person, des wirtschaftlichen Eigentümers mit beherrschendem Einfluss, der Geschäftsleiter, des Geldwäschebeauftragten, der Betriebsleiter, von gemäß § 9 Abs 2 oder 3 VStG als verantwortliche Beauftragte bestellte Personen, von Mitgliedern der Führungsebene (§ 3 Z 4) oder Entscheidungsträgern (§ 61 Abs 1 Z 1), sowie von Mitarbeitern (§ 3 Z 13) und dem Konzessionsinhaber zuzurechnende Personen (§ 3 Z 21):
a) Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
b) Sprachkenntnisse;
c) Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
d) bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Zentralmelderegister-Zahl;
e) die Rechtsmäßigkeit der die Niederlassung betreffende Daten;
f) Bestrafungen oder Maßnahmen im Sinn des § 4 sowie gegen die betreffende Person gerichtete Maßnahmen im Sinn der § 58, § 59 Abs 5 oder § 61 Abs 5;
g) ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung der jeweiligen Funktion betreffende Daten, soweit diese im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 oder des § 14 Abs 1 Z 3 stehen;
h) Stellung im Unternehmen des Konzessionsinhabers, Gesellschaftsverhältnisse, Vertretungsbefugnisse, Kontroll- und Einflussbereiche sowie Reichweite von Bestellungen gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG; Funktion;
2. Daten von Spielkunden und deren Treugebern:
a) Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten;
b) Daten des amtlichen Lichtbildausweises, Daten der Spielkundenkarte;
c) Daten über durchgeführte Spiele (Datum und Uhrzeit, Seriennummer des Terminals, Einsatz, Gewinn etc);
d) Daten über Sperren (Selbst- oder Fremdsperre, Aktivierung, Aufhebung, Bonitätsauskünfte, Verdachtsmomente oder Hinweise für eine Sperre, Gründe für die Aufhebung einer Sperre);
3. Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReg:
a) Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
b) Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
c) ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß § 21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
d) die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort, Wohnsitz; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
e) die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort; Wohnsitz; Angaben über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
f) den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt;
g) den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs 4 und § 13 Abs 3 WiEReg vorliegt;
h) die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
i) die Daten aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (§ 9 Abs 5 WiEReG).
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer natürlichen Person Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 des Strafregistergesetzes 1968 und Auskünfte aus dem Finanzstrafregister gemäß § 194d Abs 2 des Finanzstrafgesetzes bei den dafür zuständigen Stellen sowie Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden einzuholen.
(3) Die im Abs 1 angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:
1. zur Entscheidung über die Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Zulassungen;
2. zur Ausübung der Aufsicht über die Konzessionsinhaber und der damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Maßnahmen;
3. zur anonymisierten Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke im Sinn des § 46 Abs 1 DSG 2000;
4. zur Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Konzessionsinhabern zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und
5. zur Ahndung von Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Konzessionsinhaber haben der Landesregierung die sie betreffenden Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung von Daten gemäß Abs 1 bekannt zu geben. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
(5) Eine Übermittlung von einzelnen Daten gemäß Abs 1 an Organe der Europäischen Union, des Bundes, der Länder sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(6) Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu berichtigen oder zu löschen. Verarbeitete Daten sind jedenfalls zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind und auch aus anderen Gründen wie zB archivrechtlichen Vorgaben nicht länger aufbewahrt werden müssen. Bei Daten, die weiterhin für Zwecke gemäß Abs 3 Z 3 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, der Personenbezug vollständig zu beseitigen.
(7) Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bei der Verwendung von personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit der Daten und der Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen jedenfalls die folgenden Maßnahmen zu treffen:
1. der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff;
2. die Einschränkung der Zugriffsberechtigung von Organwaltern nur auf bestimmte Daten oder Datenarten nach Maßgabe der innerbehördlich festgelegten Zuständigkeitsverteilung;
3. die Beschränkung des Zugriffs nur auf die Daten eines bestimmten sachlichen Bereichs;
4. die Protokollierung der Zugriffe auf Daten;
5. eine Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen.
(8) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die ihr übermittelten Daten gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder anderen Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren.
(9) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(10) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß den Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
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§ 70 Verarbeitung personenbezogener Daten
…Verarbeitung personenbezogener Daten § 70 (1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind, soweit nicht besondere Ermächtigungen bestehen, ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen…
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