Die Landesregierung oder im Fall des § 53 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Ausübung der Aufsicht gemäß § 55 und der Ausübung der Befugnisse gemäß § 58 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen und dürfen die ihnen zustehenden Befugnisse nur im jeweils notwendigen Umfang und auf die gelindeste, dem Zweck entsprechend Weise ausüben. Sie haben
1. die im Inland bestehenden Risiken, denen ein Konzessionsinhaber ausgesetzt ist, vor allem in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu analysieren und zu bewerten,
2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Konzessionsinhabern an deren jeweiligem Profil und den im Inland vorhandenen Risiken gemäß Z 1 zu orientieren,
3. das Profil eines Konzessionsinhabers im Hinblick auf die Ein- bzw Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen sowie im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf Führungsebene oder in der Geschäftstätigkeit neu zu bewerten und
4. den Ermessensspielräumen, die dem Konzessionsinhaber zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Konzessionsinhabers in angemessener Weise zu überprüfen.
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§ 57 Grundsätze für die Ausübung der Aufsicht
…Grundsätze für die Ausübung der Aufsicht § 57 Die Landesregierung oder im Fall des § 53 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Ausübung der Aufsicht gemäß § 55 und…
§ 58 Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, Zwangsstrafen
…anzunehmen, hat die Landesregierung oder im Fall des § 53 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörde dem Konzessionsinhaber unter Beachtung der Grundsätze des § 57 die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen und geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben und dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Diese Maßnahmen können insbesondere umfassen: 1. die…
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