(1) Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen im Bundesland Salzburg nur durchgeführt werden:
1. auf Grund einer von der Landesregierung erteilten Konzession,
2. in von der Landesregierung genehmigten Automatensalons und
3. mit von der Landesregierung zugelassenen Glücksspielautomaten.
(2) Die Anzahl der aufrechten Konzessionen zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Salzburg ist mit drei beschränkt. Als aufrechte Konzession im Sinn des ersten Satzes gilt auch die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach dem Erlöschen der Konzession auf Grund der Fortbetriebspflicht gemäß § 33 Abs 2.
(3) Die Zahl der Glücksspielautomaten, mit denen im Bundesland Salzburg auf Grund von aufrechten Konzessionen (Abs 2) Ausspielungen durchgeführt werden dürfen, darf insgesamt die nach folgender Formel errechnete Zahl nicht überschreiten:
Anzahl der GSpAut = VZ/1.200
Anzahl GSpAut: Die Höchstzahl der im Bundesland Salzburg zulässigen Glücksspielautomaten.
VZ: Die von der Bundesanstalt Statistik Austria gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 oder gemäß § 11 Abs 8 FAG 2024 für das Bundesland Salzburg veröffentlichte und für das Jahr der Einleitung des Erteilungsverfahrens geltende Volkszahl.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen
…2. Abschnitt Voraussetzungen für die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten 1. Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen § 5 (1) Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen im Bundesland Salzburg nur durchgeführt werden: 1. auf Grund einer von der Landesregierung erteilten Konzession, 2. in von der Landesregierung…
§ 72 Externes Hinweisgebersystem
…1 Z 1 bis 3 obliegen dem Landes-Europabüro Salzburg. Das Landes-Europabüro Salzburg hat diese Aufgaben unter sinngemäßer Anwendung der §§ 5, 6, 10 bis 14 und 20 S.HSchG wahrzunehmen. (2) Das Landes-Europabüro Salzburg hat über einlangende Informationen unbeschadet seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs…
§ 37 Unternehmensinternes Hinweisgebersystem
…Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen sowie nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen, denen der Betreffende oder eine ihm nahestehende Personen (§ 73 Abs 1 Z 3 bis 5) ausgesetzt ist, weil der Betreffende intern oder der Geldwäschemeldestelle Informationen gemäß Z 1 oder 2 gemeldet hat. (2) Der Konzessionsinhaber hat einen oder mehrere…
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