(1) Die Aufgaben der externen Meldestelle für Meldungen von Informationen im Sinn des 37 Abs 1 Z 1 bis 3 obliegen dem Landes-Europabüro Salzburg. Das Landes-Europabüro Salzburg hat diese Aufgaben unter sinngemäßer Anwendung der §§ 5, 6, 10 bis 14 und 20 S.HSchG wahrzunehmen.
(2) Das Landes-Europabüro Salzburg hat über einlangende Informationen unbeschadet seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs 1 S.HSchG unverzüglich zu verständigen:
1. die Landesregierung;
2. das Finanzamt Österreich; sowie
3. die Finanzmarktaufsicht und die Geldwäschemeldestelle, wenn die Information einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung nahelegt.
(3) Auf Meldungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften, wie insbesondere über das gemäß § 40 Abs 2 und 3 FM-GwG eingerichtete Meldesystem oder über das Meldesystem des Finanzamts Österreich abzugeben sind, sind unbeschadet der §§ 73 und 74 die dafür geltenden Bestimmungen anzuwenden.
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§ 72 Externes Hinweisgebersystem
…Externes Hinweisgebersystem § 72 (1) Die Aufgaben der externen Meldestelle für Meldungen von Informationen im Sinn des 37 Abs 1 Z 1 bis 3 obliegen dem Landes…
§ 74 Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
…Informationen gemäß § 37 Abs 1 Z 1 bis 3 über ein internes oder externes Hinweisgebersystem (§ 37 oder § 72), über ein gemäß § 40 Abs 2 und 3 FM-GwG eingerichtetes Hinweisgebersystem oder über ein Hinweisgebersystem des Finanzamts Österreich oder eine Offenlegung…
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