(1) Der Konzessionsinhaber hat nach Maßgabe seiner Größe ein unternehmensinternes Hinweisgebersystem einzurichten, das es den Mitgliedern seiner Organe, Mitarbeitern und dem Konzessionsinhaber zuzurechnenden Personen anonym und unter Wahrung der Vertraulichkeit ermöglicht, einer unternehmensinternen Meldestelle die folgenden Informationen zu geben:
1. Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente über bereits begangene oder drohende unternehmenssinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes,
2. Informationen in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße sowie
3. Informationen über Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen sowie nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen, denen der Betreffende oder eine ihm nahestehende Personen (§ 73 Abs 1 Z 3 bis 5) ausgesetzt ist, weil der Betreffende intern oder der Geldwäschemeldestelle Informationen gemäß Z 1 oder 2 gemeldet hat.
(2) Der Konzessionsinhaber hat einen oder mehrere Mitarbeiter oder eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der unternehmensinternen Meldestelle zu betrauen und dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und unvoreingenommen sowie berechtigt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen (§ 4 Z 4 S.HSchG) zu ergreifen.
(3) Der Konzessionsinhaber kann ein unternehmensinternes Hinweisgebersystem auch durch einen externen Dritten betreiben. Der externe Dritte hat dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen. Externe Dritte sind Auftragsverarbeiter gemäß Art 4 Abs 8 Datenschutz-Grundverordnung und in der Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(5) Der Konzessionsinhaber hat sein unternehmensinternes Hinweisgebersystem in einer solchen Weise einzurichten und zu betreiben, die hinweisgebende Personen dazu anregt, Informationen über betriebsinterne Verstöße bevorzugt über das interne Hinweisgebersystem zu geben.
(6) Auf die Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung der über das interne Hinweisgebersystem abgegebenen Meldungen, auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität, die Verschwiegenheitspflicht und dem Schutz der Identität eines Hinweisgebers, auf das Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen, auf die Informationspflicht des Konzessionsinhabers sowie auf die Ermächtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten und den Datenschutz sind ihrem jeweiligen Anwendungsbereich entsprechend die §§ 5, 6, 8, 9 und 20 S.HSchG und die §§ 2, 3, 5, 11 und 13 S.HSchG anzuwenden.
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§ 37 Unternehmensinternes Hinweisgebersystem
…Unternehmensinternes Hinweisgebersystem § 37 (1) Der Konzessionsinhaber hat nach Maßgabe seiner Größe ein unternehmensinternes Hinweisgebersystem einzurichten, das es den Mitgliedern seiner Organe, Mitarbeitern und dem Konzessionsinhaber zuzurechnenden Personen anonym…
§ 73 Schutz von Informations- und Hinweisgebern
…73 (1) Auf den Schutz von 1. Informationsgebern gemäß § 46 Abs 1 oder 2, 2. Personen, die gemäß den §§ 37 oder 72, über das gemäß § 40 Abs 2 und 3 FM-GwG eingerichtete System oder über das Meldesystem des Finanzamts Österreich Informationen…
§ 74 Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
…Rahmen der Zusammenarbeit der Konzessionsinhaber mit Behörden gemäß § 48 Abs 1 oder § 51, einer Meldung von Informationen gemäß § 37 Abs 1 Z 1 bis 3 über ein internes oder externes Hinweisgebersystem (§ 37 oder § 72), über ein gemäß §…
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