(1) Der Konzessionsinhaber und seine Mitarbeiter haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren,
1. wenn sie ihren Sorgfaltspflichten (§§ 43, 44 oder 45) aus welchen Gründen auch immer nicht oder nicht vollständig nachkommen können;
2. wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, vor allem, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass
a) eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,
b) ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,
c) eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht;
3. bei Zweifeln an der Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit von Dokumenten zur Identifikation
a) eines Spielkunden,
b) einer Person, die behauptet, im Namen des Spielkunden handeln zu wollen,
c) des Treugebers,
e) des wirtschaftlichen Eigentümers;
4. wenn der Spielkunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Vertretungsverhältnissen oder Treuhandbeziehungen gemäß § 6 Abs 3 FM-GwG zuwidergehandelt hat;
5. nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs 3.
Die Verständigung der Geldwäschemeldestelle ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
(2) Zudem hat der Konzessionsinhaber die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden auszusetzen und stattdessen umgehend die Geldwäschemeldestelle gemäß Abs 1 zu informieren, wenn
1. er den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme oder überhaupt Kenntnis davon hat, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Abs 1 vorliegt und
2. er vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte.
(3) Die Landesregierung kann im Fall von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (§ 3 Z 1) beteiligt sind, nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen, dass bestimmte oder alle Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen der Geldwäschemeldestelle gemäß Abs 1 zu melden sind. Die Landesregierung hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 51 Verbot der Informationsweitergabe
…51 Der Konzessionsinhaber, dessen Mitarbeiter und die diesem zuzurechnenden Personen haben alle bereits ergriffenen, aktuellen oder beabsichtigte Maßnahmen im Zusammenhang mit den §§ 46 und 47 gegenüber Spielkunden und Dritten geheim zu halten. Ausgenommen davon ist unbeschadet des § 20 Abs 3 FM-GwG 1. die Weitergabe…
§ 46 Aussetzung der Anwendung von Sorgfaltspflichten, Meldungen an die Geldwäschemeldestelle
…3. Unterabschnitt Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Aussetzung der Anwendung von Sorgfaltspflichten, Meldungen an die Geldwäschemeldestelle § 46 (1) Der Konzessionsinhaber und seine Mitarbeiter haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren, 1. wenn sie ihren Sorgfaltspflichten (§§ 43, 44…
§ 47 Nichtabwicklung von Transaktionen
…Nichtabwicklung von Transaktionen § 47 (1) Der Konzessionsinhaber hat in den Fällen § 46 Abs 1 unmittelbar im Anschluss an die Verständigung der Geldwäschemeldestelle die Durchführung eines jeden Vorgangs oder einer jeden Transaktion, vor allem von Vorgängen und…
§ 73 Schutz von Informations- und Hinweisgebern
…Schutz von Informations- und Hinweisgebern § 73 (1) Auf den Schutz von 1. Informationsgebern gemäß § 46 Abs 1 oder 2, 2. Personen, die gemäß den §§ 37 oder 72, über das gemäß § 40 Abs 2…
Rückverweise