Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
1. Drittstaat mit hohem Risiko: ein Staat, der weder EU-Mitgliedsstaat noch EWR-Vertragsstaat ist und in einem delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art 9 der Geldwäsche-Richtlinie genannt ist;
2. EU-Mitgliedsstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;
3. EWR-Vertragsstaat: ein Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
4. Führungsebene:
a) die Geschäftsleiter (Z 10),
b) der Geldwäschebeauftragte (Z 6),
c) Mitarbeiter (Z 13) des Konzessionsinhabers, wenn diese Personen über ausreichendes Wissen über die Risiken, die für das Unternehmen in Bezug auf eine gesetzmäßige Ausübung der Konzession und/oder auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und über solche Befugnisse, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen und durchsetzen zu können, verfügen, sowie
d) sonstige Personen, die einen sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Konzessionsinhabers ausüben.
5. Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestandes gemäß § 165 StGB;
6. Geldwäschebeauftragter: diejenige Person, die vom Konzessionsinhaber zum ausschließlich Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 39 bis 52 bestellt wurde;
7. Geldwäschemeldestelle: das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit;
8. Geldwäsche-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Abl Nr L 141 vom 5. Juni 2015), in der Fassung bis einschließlich der Richtlinie (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl Nr L 150 vom 9. Juni 2023);
9. Geschäftsbeziehung: die durch die Ausstellung einer Spielkundenkarte begründete und dokumentierte Beziehung zwischen dem Konzessionsinhaber und einer natürlichen Person, welche es dieser erlaubt, Dienstleistungen des Konzessionsinhabers in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, ob solche auch tatsächlich in Anspruch genommen werden;
10. Geschäftsleiter: diejenige(n) natürliche(n) Person(en), die nach dem Gesetz, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte sowie zur organschaftlichen Vertretung des Konzessionsinhabers nach außen vorgesehen ist/sind;
11. Konzession: die Bewilligung zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons;
12. Konzessionsinhaber: diejenige juristische Person, der eine Bewilligung zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt wurde;
13. Mitarbeiter: eine natürliche Person, die
a) auf Grund eines Arbeits-, Dienst-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
b) auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960 unterliegenden Verhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, oder
c) als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG)
Arbeits- oder Dienstleistungen für den Konzessionsinhaber erbringt;
14. politisch exponierte Person und Person aus deren Umfeld:
a) eine natürliche Person, die
• eine im § 2 Z 6 FM-GwG angeführte Funktion ausübt oder ein im § 2 Z 6 FM-GwG angeführtes öffentliches Amt bekleidet, ausgenommen Funktions- oder Amtsträger mittleren oder niederen Ranges,
• Mitglied des Führungsgremiums einer im Salzburger Landtag vertretenen politischen Partei ist;
b) Familienmitglieder einer Person gemäß lit a, insbesondere
• der Ehepartner, eine dem Ehepartner gleichgestellte Person, und die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte im Sinn des § 72 Abs 2 StGB,
• die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer Person gemäß lit a und deren Ehepartner, dem Ehepartner eines Kindes gleichgestellte Personen und die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte eines Kindes im Sinn des § 72 Abs 2 StGB,
• die Eltern einer Person gemäß lit a;
c) eine natürliche Person, die einer Person gemäß lit a bekanntermaßen nahesteht:
• eine Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer Person gemäß lit a wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer Person gemäß lit a unterhält;
• eine Person, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung ist, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer Person gemäß lit a errichtet wurde.
15. Spielkunde: jede Person, die mit dem Konzessionsinhaber eine Geschäftsbeziehung begründet hat, unabhängig davon, ob diese auch tatsächlich Dienstleistungen des Konzessionsinhabers in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat;
16. Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung eines der Straftatbestände des § 278d StGB;
17. Transaktion: die Erbringung der folgenden Dienstleistungen durch den Konzessionsinhaber:
a) der Verkauf von Jetons, Marken, Spielgeld oder Spielguthaben in der Höhe von mindestens 2.000 Euro, unabhängig davon, ob der Verkauf in einem Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, erfolgt;
b) die Annahme von Einsätzen in der Höhe von insgesamt mindestens 2.000 Euro, wenn zwischen den einzelnen Spielen eine Verbindung zu bestehen scheint;
c) die Auszahlung von auf welche Art auch immer erworbenen und dokumentierten Guthaben und/oder nicht verbrauchten Einsätzen und/oder Gewinnen ab einem Gesamtbetrag von 2.000 Euro, unabhängig davon, ob die Auszahlung in einem Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, erfolgt.
Ist auf eine Transaktion gemäß lit a, b, c oder d die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1781/2006 (ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015) anwendbar, so gelten diese Vorgänge bereits dann als Transaktion, wenn der jeweilige Betrag 1.000 Euro übersteigt.
18. Trust: die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung im Sinn des § 1 Abs 3 WiEReG, wenn dieser vom Inland aus verwaltet wird oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn in dessen Namen im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;
19. trustähnliche Vereinbarung: andere Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust (Z 18) vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;
20. wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG;
21. (dem Konzessionsinhaber) zuzurechnende Personen: natürliche Personen, die, ohne Mitarbeiter des Konzessionsinhabers (Z 13) zu sein,
a) Arbeits- oder Dienstleistungen für einen Konzessionsinhaber erbringen, oder
b) sich im Stadium der Anbahnung eines Verhältnisses als Mitarbeiter (Z 13) befinden, unabhängig davon, ob diese auch später Mitarbeiter geworden sind.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 31 Teilnahme an Glücksspielen
…an Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nur mit einer auf diese Person ausgestellten Spielkundenkarte oder durch einen dieser Person eingeräumten biometrischen Zugang möglich ist. Mitarbeitern (§ 3 Z 13) des Konzessionsinhabers sowie den diesem zuzurechnenden Personen (§ 3 Z 21), die unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzt werden, ist eine Teilnahme…
§ 6 Voraussetzungen
…2. die Angabe der Anzahl der insgesamt zur Verteilung gelangenden Glücksspielautomaten sowie die Darstellung des Verteilungsmodus (§ 8 Abs 4 Z 2), 3. Angaben zur Frist, Art, Form und Einbringung einer Bewerbung, 4. eine Darstellung der Erteilungsvoraussetzungen (§ 6 Abs 3), 5. eine Darstellung der gemäß…
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
…Weitere Begriffsbestimmungen § 3 Im Sinn dieses Gesetzes gilt als: 1. Drittstaat mit hohem Risiko: ein Staat, der weder EU-Mitgliedsstaat noch EWR-Vertragsstaat ist und in einem delegierten…
§ 11 Erlöschen der Konzession
…Konzession § 11 (1) Die Konzession erlischt: 1. durch Zeitablauf nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Erteilung; 2. durch Verzicht; 3. durch die Löschung des Konzessionsinhabers; 4. durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs 5); 5. durch Entziehung (§ 12). (2) Ein…
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