(1) Ein Antrag auf Zulassung eines Glücksspielautomaten jedenfalls zu enthalten:
1. die Typenidentifikation, die Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung;
2. die Bezeichnung und Beschreibung der Glücksspiele, die auf dem betreffenden Glücksspielautomaten ausgespielt werden können;
3. den Standort (Automatensalon) des Glücksspielautomaten;
4. die Frist für die Inbetriebnahme der Glücksspielautomaten;
5. ein technisches Gutachten eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens gemäß § 31 der Automatenglücksspielverordnung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 3 Z 2 bis 6.
(2) In der Zulassung ist jedenfalls festzulegen:
1. die Typenidentifikation, die Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung des Glücksspielautomaten;
2. die Bezeichnung der Glücksspiele, die auf dem betreffenden Glücksspielautomaten ausgespielt werden können;
3. die Dauer der Zulassung; diese darf nur für die (Rest)Laufzeit der Bewilligung für den Automatensalon, in dem der Glücksspielautomat aufgestellt wird, festgelegt werden;
4. die Frist für die Inbetriebnahme des Glücksspielautomaten; diese Frist ist längstens bis zum Ende der Frist für die Betriebsaufnahme des Automatensalons (§ 15 Abs 2 Z 3) festzulegen; sowie
(3) Die Zulassung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine gesetzmäßige, an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung des Glücksspiels zu gewährleisten.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 22 Erteilung der Zulassung
…Erteilung der Zulassung § 22 (1) Ein Antrag auf Zulassung eines Glücksspielautomaten jedenfalls zu enthalten: 1. die Typenidentifikation, die Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung; 2. die Bezeichnung und Beschreibung der…
§ 25 Erlöschen der Zulassung
…Erlöschen der Zulassung § 25 (1) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten erlischt: 1. durch Zeitablauf, 2. durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 22 Abs 3); 3. durch eine Aufhebung der Zulassung (§ 26); 4. als Rechtsfolge des Erlöschens oder der Entziehung der Konzession (§ 13…
§ 24 Nachträgliche Änderung von Umständen für einen ordnungsgemäßen Betrieb
…bei den mitgeteilten Änderungen um solche handelt, die plan- und vorhersehbar sind, dürfen diese erst nach der Kenntnisnahme durch die Landesregierung durchgeführt werden. § 22 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der Änderung zu untersagen und, soweit dies…
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