(1) Der Zulassungsinhaber hat der Landesregierung jede Änderung von Umständen, die dem Betrieb eines zugelassenen Glücksspielautomaten zu Grunde liegen, unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Landesregierung hat die Änderung, allenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zur Kenntnis zu nehmen, wenn weiterhin
1. die Voraussetzungen für die Zulassung und einen gesetzmäßigen Betrieb des Glücksspielautomaten vorliegen, sollte dieser nach Durchführung der Änderung weiter betrieben werden, und
2. die Voraussetzungen für eine gesetzmäßige und an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Konzession zu erwarten ist.
Sofern es sich bei den mitgeteilten Änderungen um solche handelt, die plan- und vorhersehbar sind, dürfen diese erst nach der Kenntnisnahme durch die Landesregierung durchgeführt werden. § 22 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der Änderung zu untersagen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß § 58 vorzugehen.
(4) Ergibt sich nach der Zulassung, dass die gemäß § 1 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der Bedingungen oder Auflagen im Zulassungsbescheid nicht ausreichend gewahrt sind, hat die Landesregierung zur Wahrung dieser Ziele sowie zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen nachträglich vorzuschreiben. § 9 Abs 2 und 3 sind dabei sinngemäß anzuwenden.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 25 Erlöschen der Zulassung
…Standort (Automatensalon) des Glücksspielautomaten; oder 6. als Rechtsfolge einer Maßnahme gemäß § 59 Abs 4 sowie 7. als Rechtsfolge einer gemäß § 24 Abs 2 zur Kenntnis genommenen Außerbetriebnahme des Glücksspielautomaten. (2) Die Landesregierung hat das Erlöschen einer Zulassung gemäß Abs 1 Z 2 oder…
§ 24 Nachträgliche Änderung von Umständen für einen ordnungsgemäßen Betrieb
…Nachträgliche Änderung von Umständen für einen ordnungsgemäßen Betrieb § 24 (1) Der Zulassungsinhaber hat der Landesregierung jede Änderung von Umständen, die dem Betrieb eines zugelassenen Glücksspielautomaten zu Grunde liegen, unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Landesregierung hat…
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