§ 2 Ausspielungen, Glücksspiel, Glücksspielautomat, Automatensalon — S. GSpAutG 2026
(1) Ausspielungen: Glücksspiele, die ein Unternehmer (§ 2 Abs 2 GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen
1. Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Spiel erbringen (Einsatz),
2. vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen für den Fall des Eintretens eines bestimmten Spielergebnisses eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn) und
3. es sich dabei nicht um Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs 3 GSpG handelt.
(2) Ein Glücksspiel im Sinn dieses Gesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(3) Ein Glücksspielautomat ist eine technische Vorrichtung zur Durchführung von Glücksspielen, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine technische oder mechanische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.
(4) Ein Automatensalon ist eine ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten, die ausschließlich der Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.
§ 2 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 2 Ausspielungen, Glücksspiel, Glücksspielautomat, Automatensalon
…Ausspielungen, Glücksspiel, Glücksspielautomat, Automatensalon § 2 (1) Ausspielungen: Glücksspiele, die ein Unternehmer (§ 2 Abs 2 GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen 1. Spieler oder…
§ 52 § 52
…Sonderbestimmungen für Konzessionsinhaber, die Teil einer Gruppe sind § 52 Auf Konzessionsinhaber, die Teil einer Gruppe im Sinn des § 2 Z 11 FM-GwG sind, ist § 24 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die…
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
…der weder EU-Mitgliedsstaat noch EWR-Vertragsstaat ist und in einem delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art 9 der Geldwäsche-Richtlinie genannt ist; 2. EU-Mitgliedsstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört; 3. EWR-Vertragsstaat: ein Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; 4. Führungsebene…
§ 43 Allgemeine Sorgfaltspflichten
…Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg, unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 Z 1, Abs 2, 3 und 4 FM-GwG, sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis; 2. die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung…
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