§ 52 Sonderbestimmungen für Konzessionsinhaber, die Teil einer Gruppe sind
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
S. GSpAutG 2026
Gliederung
2. Hauptstück Ausübungsvorschriften
2. Abschnitt Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
4. Unterabschnitt Sonstige Maßnahmen
§ 52 Sonderbestimmungen für Konzessionsinhaber, die Teil einer Gruppe sind
Auf Konzessionsinhaber, die Teil einer Gruppe im Sinn des § 2 Z 11 FM-GwG sind, ist § 24 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.
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