§ 52 § 52
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Auf Konzessionsinhaber, die Teil einer Gruppe im Sinn des § 2 Z 11 FM-GwG sind, ist § 24 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.
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