(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist – auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
(2) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden.
(3) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch
1. bei einem Oberlandesgericht,
2. bei einer Oberstaatsanwaltschaft,
3. beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,
4. bei der Generalprokuratur,
5. in einer Justizanstalt,
6. im Bundesministerium für Justiz und
7. beim Bundesverwaltungsgericht
ausgebildet werden.
Rückverweise
RPG · Raumplanungsgesetz
§ 6 § 6*)Landesraumpläne
…der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 6 hinzuweisen. (6) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Bei den Gemeinden eingelangte Stellungnahmen sind der Landesregierung innerhalb…
§ 60 § 60*)Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 5 und 6 und 47 Abs. 1 sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. *) Fassung LGBl.Nr. 4/2019…
§ 7 § 7*)Wirkung, Ausnahmebewilligung
…jenen Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch die Bewilligung wesentlich berührt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben; § 6 Abs. 5 vierter Satz gilt sinngemäß. (3) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht. (4) …
§ 4 § 4*)Raumplanungsbeirat
…Landesregierung bei Besorgung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu beraten hat. Der Raumplanungsbeirat ist insbesondere vor der Erlassung oder Änderung von Landesraumplänen (§ 6) zu hören. (2) Dem Raumplanungsbeirat gehören an a) das mit den Angelegenheiten der Raumplanung des Landes betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender, b) ein…