§ 60 § 60*)Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 5 und 6 und 47 Abs. 1 sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
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