JudikaturOGH

RS0096327 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1988

Aus den Bestimmungen der § 56 GOG, §§ 34 Abs 2, 54, 55 GeO, die unter gewissen Voraussetzungen zulassen, daß auch Bedienstete der Geschäftsstelle, sohin auch Rechtspraktikanten (vgl § 6 RPG) die Protokolle in Abwesenheit des Richters aufnehmen, läßt sich nicht die Berechtigung des Richters ableiten, seine Anwesenheit bei derartigen Vernehmungen tatsachenwidrig zu beurkunden.

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