RS0096327 – OGH Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der § 56 GOG, §§ 34 Abs 2, 54, 55 GeO, die unter gewissen Voraussetzungen zulassen, daß auch Bedienstete der Geschäftsstelle, sohin auch Rechtspraktikanten (vgl § 6 RPG) die Protokolle in Abwesenheit des Richters aufnehmen, läßt sich nicht die Berechtigung des Richters ableiten, seine Anwesenheit bei derartigen Vernehmungen tatsachenwidrig zu beurkunden.