RPG
Gliederung
III. Hauptstück Raumplanung durch die Gemeinden
3. Abschnitt*) Flächenwidmungsplan
§ 18 § 18*) Freiflächen
(1) Alle Flächen, die nicht als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Verkehrsflächen gewidmet sind, sind Freiflächen.
(2) Die Freiflächen sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Landwirtschaftsgebiet, Sondergebiet oder Freihaltegebiet zu widmen.
(3) In Landwirtschaftsgebieten ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.
(4) Als Sondergebiete können Flächen festgelegt werden, auf denen Gebäude und Anlagen errichtet werden dürfen, die ihrer Zweckwidmung nach an einen bestimmten Standort gebunden sind oder sich an einem bestimmten Standort besonders eignen, insbesondere Flächen für
a) Anlagen, die in der Art der Bodennutzung der Land- oder Forstwirtschaft ähneln (z.B. Kleingärten, gewerbliche Gärtnereien);
b) Anlagen, die Erholungszwecken oder ähnlichen Zwecken dienen (z.B. Erholungs- und Sportanlagen, Kinderspielplätze, Campingplätze, Ausflugsgasthöfe, Beherbergungsbetriebe, Schutzhütten);
c) Anlagen der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur (z.B. Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Umspannwerke, Trafostationen, Funkanlagen, Funksendemasten, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Abfallsammelstellen und Abfallbehandlungsanlagen, Bauhöfe der öffentlichen Hand);
d) Anlagen, die aufgrund der Art oder den Umständen des Vorhabens zur Vermeidung von Nutzungskonflikten außerhalb eines als Baufläche gewidmeten Gebietes errichtet werden sollen (z.B. Steinbrüche, Kiesgruben, Beton- bzw. Kieswerke, Brechanlagen, Sägewerke, Schießstätten, Sprengmittellager, Kasernen);
e) Lagerplätze im Zusammenhang mit Nutzungen nach lit. a bis d;
f) Anlagen zur zweckmäßigen Erschließung rechtmäßig bestehender Gebäude und sonstiger Anlagen (z.B. Stellplätze).
Der vorgesehene Verwendungszweck ist in der Widmung anzuführen.
(5) Als Freihaltegebiete sind Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw.) von einer Bebauung freizuhalten sind. Alle Freiflächen, die nicht als Landwirtschaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, sind Freihaltegebiete. Auf Waldflächen ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 57/2023
§ 18 RPG · RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 18 Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages
(1) Einem Rechtspraktikanten, der die Gerichtspraxis vor dem letzten Arbeitstag im Monat beendet oder unterbricht oder der von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wird, gebührt nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen A…
§ 29 Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
…treten in Kraft: 1. § 19 samt Überschrift mit Wirksamkeit vom 1. September 1996, 2. § 14 Abs. 3, § 18 mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1997. (2a) § 1 Abs. 3, § 22, § 27 und § 29 Abs…
§ 13 Freistellung
…§ 17 Abs. 2 und einer allfälligen Kinderzulage nach § 19 Abs. 1. Bei der Ermittlung des Betrags ist § 18 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (6) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant 1. nach § 18 Abs. 4 keinen…
§ 19 Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß
…gelegen sind, auf seinen Wunsch einem anderen als dem der Wohnung nächstgelegenen Bezirksgericht (Gerichtshof erster Instanz) zugewiesen wird. Der Entfall des Ausbildungsbeitrags nach § 18 Abs. 4 lässt den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt. (3) Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung regelmäßiger Fahrten…
§ 63 RPG · RPG · Raumplanungsgesetz
§ 63 § 63*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 57/2023
…1) Das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 57/2023, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. (2) Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende räumliche Entwicklungspläne…
§ 12
…einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht widersprechen. (3) Im Flächenwidmungsplan können folgende Widmungen festgelegt werden: Bauflächen ( § 13 ), Bauerwartungsflächen ( § 17 ), Freiflächen ( § 18 ) und Verkehrsflächen ( § 19 ). In Bauflächen (Grundwidmung) können besondere Flächen für Einkaufszentren ( § 15 ), besondere Flächen für sonstige Handelsbetriebe ( § 15a ), besondere Flächen…
§ 17 § 17*) Bauerwartungsflächen
…Bauerwartungsflächen gewidmet werden. (2) Bauerwartungsflächen können in die im § 14 Abs. 1 genannten Gebiete unterteilt werden. (3) Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete ( § 18 Abs. 3 ) genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig. *) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57…
§ 27 § 27*) Entschädigung
…soweit a) das betroffene Grundstück aufgrund der natürlichen Verhältnisse ( § 13 ) nicht als Baufläche bzw. im Hinblick auf den in der Widmung vorgesehenen Verwendungszweck ( § 18 Abs. 4 ) nicht als Sondergebiet geeignet ist, oder b) ein Grundstück von einer Folgewidmung ( § 21b Abs. 1 lit. a ) betroffen ist…
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