Das VwG vertrat die Rechtsansicht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung gemäß § 18 Abs. 3 RPG notwendig ist, auf den "Ist-Zustand" abzustellen sei und die im konkreten Bauvorhaben dargestellten, künftig geplanten Nutzungen nicht zu berücksichtigen seien. Diese Rechtsansicht hätte zur Folge, dass der Bauwerber eine künftig beabsichtige land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung bereits vor Erteilung einer dafür allenfalls erforderlichen Baubewilligung vornehmen und sich so der Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung aussetzen müsste, nur um den der Beurteilung nach § 18 Abs. 3 RPG zugrunde zu legenden "Ist-Zustand" herbeizuführen, der die Erlangung einer Baubewilligung im Lichte dieser Bestimmung überhaupt erst ermöglichen würde. Das VwG setzt sich mit dieser Rechtsansicht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH.
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