Aus der speziell zu § 18 Abs. 3 RPG ergangenen Rechtsprechung des VwGH geht hervor, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine geplante Baulichkeit in Landwirtschaftsgebieten nach der genannten Bestimmung notwendig ist, der Bauwerber im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen hat, wofür die Vorlage eines Betriebskonzeptes erforderlich ist (vgl. dazu VwGH 29.3.2021, Ra 2019/06/0004, 20.9.2012, 2012/06/0083; vgl. auch VwGH 19.1.2010, 2009/05/0079 zur insoweit gleichgelagerten Rechtslage nach dem Oö. ROG 1994). Aus dieser Judikatur des VwGH ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit des beantragten Bauvorhabens im Sinn des § 18 Abs. 3 RPG auf die geplante, im Betriebskonzept und den sonstigen Einreichunterlagen konkret dargestellte land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung und nicht auf den vor den geplanten Änderungen bestehenden "Ist-Zustand" abzustellen ist.
Rückverweise