(1) Ein Rechtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist durch den Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, nachweislich zu ermahnen.
(2) Einem Rechtspraktikanten, der trotz Ermahnung weiterhin seine Pflichten verletzt, ist der Ausbildungsbeitrag je nach dem Grad der Pflichtverletzung zu kürzen.
(3) Bei einer nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung ist der Rechtspraktikant ohne daß es einer Ermahnung nach Abs. 1 bedarf von der Gerichtspraxis auszuschließen. Je nach den Umständen des Einzelfalles ist eine Frist von mindestens drei Monaten und höchstens zwei Jahren zu setzen, bis zu deren Ablauf der Rechtspraktikant von einer neuerlichen Zulassung zur Gerichtspraxis ausgeschlossen bleibt.
(3a) Wurde eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant bereits einmal nach Abs. 3 von der Gerichtspraxis ausgeschlossen, ist sie oder er bei einer weiteren nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung dauerhaft davon auszuschließen, sofern bei ihr oder ihm unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung, die daraus entstandenen Nachteile, den Grad des Verschuldens sowie ihr oder sein gesamtes bisheriges Verhalten die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr in dem für eine weitere Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit erforderlichen Maß gegeben ist.
(4) In dringenden Fällen können sowohl der Vorsteher des Bezirksgerichtes als auch der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die einstweilige Ausschließung des Rechtspraktikanten von der Gerichtspraxis verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, hievon gleichzeitig und unmittelbar dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Mitteilung zu machen, der ohne Verzug über die Aufrechterhaltung der getroffenen Maßnahme zu entscheiden hat.
(5) Tritt nachträglich ein Umstand ein oder kommt hervor, auf Grund dessen der Rechtspraktikant nicht zur Gerichtspraxis zugelassen worden wäre, ist mit einer Ausschließung vorzugehen; Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
RPG · Raumplanungsgesetz
§ 12 § 12*)Allgemeines
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019 (1) Die Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, durch den das Gemeindegebiet den erforderlichen Zwecken gewidmet wird. (2) Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes ist auf Planungen des Bun…
§ 36 § 36*)Verfahren, Änderung
…Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen gemäß den §§ 31 bis 34a gelten die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 10 und 29 bis 30 sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2019, 57/2023…
§ 63 § 63*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 57/2023
…1) Das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 57/2023, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. (2) Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende räumliche Entwicklungspläne…
§ 14 § 14*)Einteilung der Bauflächen
…täglichen Bedarfs oder untergeordnet in Produktionsbetrieben zum Verkauf von Waren überwiegend eigener Produktion erfolgt. (7) In Betriebsgebieten können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 8 Zonen festgelegt werden, die für Seveso-Betriebe oder einzelne Arten von Seveso-Betrieben bestimmt sind; außerhalb von solchen Zonen dürfen Seveso-Betriebe…
RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 12 Pflichtenverletzung
(1) Ein Rechtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist durch den Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, nachweislich zu ermahnen. (2) Einem Rechtspraktikanten, der trotz Ermahnung weiterhin seine Pflichten verletzt, ist der Ausbildungsbeitrag je nach dem Grad…
§ 29 Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
… 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 5 mit 1. Jänner 2011; 2. § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 28a…
§ 2 Zulassung zur Gerichtspraxis
…3. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist, 4. die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3) oder 5. die auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit dauerhaft von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3a). (3) Dem Antrag…