(1) Ein Rechtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist durch den Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, nachweislich zu ermahnen.
(2) Einem Rechtspraktikanten, der trotz Ermahnung weiterhin seine Pflichten verletzt, ist der Ausbildungsbeitrag je nach dem Grad der Pflichtverletzung zu kürzen.
(3) Bei einer nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung ist der Rechtspraktikant ohne daß es einer Ermahnung nach Abs. 1 bedarf von der Gerichtspraxis auszuschließen. Je nach den Umständen des Einzelfalles ist eine Frist von mindestens drei Monaten und höchstens zwei Jahren zu setzen, bis zu deren Ablauf der Rechtspraktikant von einer neuerlichen Zulassung zur Gerichtspraxis ausgeschlossen bleibt.
(3a) Wurde eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant bereits einmal nach Abs. 3 von der Gerichtspraxis ausgeschlossen, ist sie oder er bei einer weiteren nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung dauerhaft davon auszuschließen, sofern bei ihr oder ihm unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung, die daraus entstandenen Nachteile, den Grad des Verschuldens sowie ihr oder sein gesamtes bisheriges Verhalten die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr in dem für eine weitere Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit erforderlichen Maß gegeben ist.
(4) In dringenden Fällen können sowohl der Vorsteher des Bezirksgerichtes als auch der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die einstweilige Ausschließung des Rechtspraktikanten von der Gerichtspraxis verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, hievon gleichzeitig und unmittelbar dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Mitteilung zu machen, der ohne Verzug über die Aufrechterhaltung der getroffenen Maßnahme zu entscheiden hat.
(5) Tritt nachträglich ein Umstand ein oder kommt hervor, auf Grund dessen der Rechtspraktikant nicht zur Gerichtspraxis zugelassen worden wäre, ist mit einer Ausschließung vorzugehen; Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 12 RPG · RPG · Raumplanungsgesetz
§ 12
…Fassung LGBl.Nr. 4/2019 § 12 *) Allgemeines (1) Die Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, durch den das Gemeindegebiet den erforderlichen…
§ 17 § 17*) Bauerwartungsflächen
…1) Bauerwartungsflächen dürfen nur als Folgewidmung nach § 12 Abs. 5 oder bei Umwidmungen nach § 23 Abs. 2 lit. a festgelegt werden. Flächen, die gemäß § 13 Abs. 2…
§ 21b § 21b*) Verfahren, Ausweisung der Folgewidmung bzw. Löschung
…1) Nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 5 ist a) die Folgewidmung im Flächenwidmungsplan auszuweisen; die Ausweisung der Folgewidmung hat nur zu erfolgen, wenn nicht spätestens bis Ablauf der Frist…
§ 34 § 34*) Mindest- und Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen
…Gebäuden mit mindestens zwei gleich großen Geschossen oder die in unterirdischen Garagengeschossen zu errichten sind. (2) Für den Fall, dass durch Verordnung nach § 12 Abs. 2 oder 8 des Baugesetzes Mindest- oder Höchstzahlen von Stellplätzen festgelegt wurden, dürfen diese Zahlen in einer Verordnung nach Abs. 1 nicht höher festgelegt…
§ 12 RPG · RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 12 Pflichtenverletzung
(1) Ein Rechtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist durch den Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, nachweislich zu ermahnen. (2) Einem Rechtspraktikanten, der trotz Ermahnung weiterhin seine Pflichten verletzt, ist der Ausbildungsbeitrag je nach dem Grad…
§ 2 Zulassung zur Gerichtspraxis
…3. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist, 4. die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3) oder 5. die auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit dauerhaft von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3a). (3) Dem Antrag…
§ 29 Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
… 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 5 mit 1. Jänner 2011; 2. § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 28a…
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