Vorwort
§ 1 § 1 Zielsetzung
Das Land Oberösterreich strebt bei seiner Haushaltsführung nachhaltig geordnete öffentliche Haushalte an und bekennt sich zur Notwendigkeit einer nachhaltigen Absicherung der Finanzstabilität durch die verbindliche Festlegung einer Obergrenze für die Finanzschuldenquote.
§ 2 § 2 Geltungsbereich
Dieses Landesgesetz ist auf die Finanzgebarung des Landes Oberösterreich im Rahmen
1. der Vorlage des Voranschlags über den Landeshaushalt durch die Landesregierung an den Landtag (Art. 55 Abs. 2 Oö. Landes-Verfassungsgesetz [Oö. L-VG]) sowie
2. der Beschlussfassung des Landtags darüber (Art. 55 Abs. 3 Oö. L-VG) und
3. des Haushaltsvollzugs
anzuwenden.
§ 3 § 3 Finanzschuldenquote
(1) Für die Finanzschulden des Landes Oberösterreich wird eine Obergrenze in der Höhe von 25 % der Summe der Einzahlungen aus der operativen und der investiven Gebarung des jeweiligen Finanzjahrs gemäß Anlage 1b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2023, festgelegt.
(2) Die Begriffsdefinition „Finanzschulden“ bezieht sich auf § 32 VRV 2015. Finanzschulden, die bei der Republik Österreich im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur Ges.m.b.H aufgenommen und an Einrichtungen des Sektors Staat zur Ermöglichung einer allfälligen Konditionenoptimierung weitergegeben wurden bzw. werden, gelten nicht als Finanzschulden im Sinn dieses Landesgesetzes.
(3) Finanzschulden zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen im Sinn des Art. 4 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012), LGBl. Nr. 6/2013, oder mit Bezug zu europarechtlichen Ausnahmen von den Fiskalregeln im Sinn des Art. 11 ÖStP 2012 stellen keine Finanzschulden im Sinn des Abs. 2 erster Satz dar.
§ 4 § 4 Kontrolle der Einhaltung der Finanzschuldenquote
(1) Die Einhaltung der Obergrenze der Finanzschuldenquote gemäß § 3 Abs. 1 ist jährlich nach Abschluss des Finanzjahres im Zuge der Vorlage des Rechnungsabschlusses nachzuweisen.
(2) Ergibt sich auf Grund des Rechnungsabschlusses für das abgeschlossene Finanzjahr eine Überschreitung von 90 % der Obergrenze der Finanzschuldenquote, hat die Landesregierung unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Überschreitung der Obergrenze der Finanzschuldenquote zu verhindern (Ausgabenbremse).
(3) Ergibt sich auf Grund des Rechnungsabschlusses für das abgeschlossene Finanzjahr eine Überschreitung der Obergrenze der Finanzschuldenquote, hat die Landesregierung dem Landtag im Rahmen der nächstfolgenden mittelfristigen Finanzplanung gemäß Art. 55 Abs. 7 Oö. L-VG einen Plan zur Schuldentilgung vorzulegen und allenfalls in den nächsten Jahren fortzuschreiben, der eine Rückführung der Finanzschulden auf maximal 80 % der Obergrenze der Finanzschuldenquote innerhalb von fünf Jahren ab dem Jahr, in dem die Obergrenze der Finanzschuldenquote erstmals überschritten wurde, vorsieht (Rückführungsmechanismus). Finanzjahre, in denen das reale Wachstum des Bruttoinlandproduktes (BIP) 1 % nicht übersteigt, hemmen den Beginn und unterbrechen den Ablauf der Frist des fünfjährigen Rückführungsmechanismus.
§ 5 § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft; seine Bestimmungen sind erstmals auf die Erstellung und den Vollzug des Voranschlages für das Finanzjahr 2024 anzuwenden.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Stabilitätssicherungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 99/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 120/2020, außer Kraft.
(3) Dieses Landesgesetz tritt außer Kraft, wenn
1. das Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2023 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2017 [FAG 2017]), BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 oder ein entsprechendes Nachfolgegesetz außer Kraft tritt und auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 FAG 2017 vorläufig weiter angewendet wird oder
2. das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2023 gewährt wird (Pflegefondsgesetz [PFG]), BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 oder ein entsprechendes Nachfolgegesetz außer Kraft tritt oder
3. die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, in der Fassung der Vereinbarung BGBl. I Nr. 198/2022 ohne Nachfolgevereinbarung(en) ausläuft oder
4. die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 7/2001, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 63/2017 (BGBl. I Nr. 132/2017), ohne Nachfolgevereinbarung(en) ausläuft.