§ 1 § 1Zielsetzung
In Kraft seit 15. Dezember 2023
Up-to-date
Das Land Oberösterreich strebt bei seiner Haushaltsführung nachhaltig geordnete öffentliche Haushalte an und bekennt sich zur Notwendigkeit einer nachhaltigen Absicherung der Finanzstabilität durch die verbindliche Festlegung einer Obergrenze für die Finanzschuldenquote.
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