(1) Die Einhaltung der Obergrenze der Finanzschuldenquote gemäß § 3 Abs. 1 ist jährlich nach Abschluss des Finanzjahres im Zuge der Vorlage des Rechnungsabschlusses nachzuweisen.
(2) Ergibt sich auf Grund des Rechnungsabschlusses für das abgeschlossene Finanzjahr eine Überschreitung von 90 % der Obergrenze der Finanzschuldenquote, hat die Landesregierung unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Überschreitung der Obergrenze der Finanzschuldenquote zu verhindern (Ausgabenbremse).
(3) Ergibt sich auf Grund des Rechnungsabschlusses für das abgeschlossene Finanzjahr eine Überschreitung der Obergrenze der Finanzschuldenquote, hat die Landesregierung dem Landtag im Rahmen der nächstfolgenden mittelfristigen Finanzplanung gemäß Art. 55 Abs. 7 Oö. L-VG einen Plan zur Schuldentilgung vorzulegen und allenfalls in den nächsten Jahren fortzuschreiben, der eine Rückführung der Finanzschulden auf maximal 80 % der Obergrenze der Finanzschuldenquote innerhalb von fünf Jahren ab dem Jahr, in dem die Obergrenze der Finanzschuldenquote erstmals überschritten wurde, vorsieht (Rückführungsmechanismus). Finanzjahre, in denen das reale Wachstum des Bruttoinlandproduktes (BIP) 1 % nicht übersteigt, hemmen den Beginn und unterbrechen den Ablauf der Frist des fünfjährigen Rückführungsmechanismus.
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