(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft; seine Bestimmungen sind erstmals auf die Erstellung und den Vollzug des Voranschlages für das Finanzjahr 2024 anzuwenden.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Stabilitätssicherungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 99/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 120/2020, außer Kraft.
(3) Dieses Landesgesetz tritt außer Kraft, wenn
1. das Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2023 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2017 [FAG 2017]), BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 oder ein entsprechendes Nachfolgegesetz außer Kraft tritt und auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 FAG 2017 vorläufig weiter angewendet wird oder
2. das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2023 gewährt wird (Pflegefondsgesetz [PFG]), BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 oder ein entsprechendes Nachfolgegesetz außer Kraft tritt oder
3. die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, in der Fassung der Vereinbarung BGBl. I Nr. 198/2022 ohne Nachfolgevereinbarung(en) ausläuft oder
4. die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 7/2001, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 63/2017 (BGBl. I Nr. 132/2017), ohne Nachfolgevereinbarung(en) ausläuft.
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