(1) Für die Finanzschulden des Landes Oberösterreich wird eine Obergrenze in der Höhe von 25 % der Summe der Einzahlungen aus der operativen und der investiven Gebarung des jeweiligen Finanzjahrs gemäß Anlage 1b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2023, festgelegt.
(2) Die Begriffsdefinition „Finanzschulden“ bezieht sich auf § 32 VRV 2015. Finanzschulden, die bei der Republik Österreich im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur Ges.m.b.H aufgenommen und an Einrichtungen des Sektors Staat zur Ermöglichung einer allfälligen Konditionenoptimierung weitergegeben wurden bzw. werden, gelten nicht als Finanzschulden im Sinn dieses Landesgesetzes.
(3) Finanzschulden zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen im Sinn des Art. 4 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012), LGBl. Nr. 6/2013, oder mit Bezug zu europarechtlichen Ausnahmen von den Fiskalregeln im Sinn des Art. 11 ÖStP 2012 stellen keine Finanzschulden im Sinn des Abs. 2 erster Satz dar.
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