Oö. POG 1992
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen § 1 Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime
§ 3b § 3b Deutschförderklassen und Deutschförderkurse an allgemeinbildenden Pflichtschulen
(1) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Ihre Einrichtung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Deutschförderklassen sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4) Bei Vorliegen eines Sprachförderkonzepts können auf Anweisung der Schulleitung in Absprache mit den beteiligten Lehrpersonen die Deutschfördermaßnahmen gemäß schulautonom umgesetzt werden. Dabei kann von den Vorgaben zu Schülerzahlen sowie Stundenausmaß der parallelen Führung gemäß abgewichen werden, wobei die Bildungsdirektion die vorgesehenen Mindestschülerzahlen als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen heranziehen muss. Die räumlichen Gegebenheiten am Schulstandort sind bei der Erarbeitung des schulautonomen Sprachförderkonzepts entsprechend zu berücksichtigen.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2018, 113/2019)
§ 3c Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 3c § 3c Deutschförderkurse an Berufsschulen
…Für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen sind Deutschförderkurse einzurichten. Dabei gilt § 3b Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe, dass 1. Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs…
Art. 11 Artikel XI
…zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Oö. Landesregierung und die durch die jeweilige Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde einvernehmlich vorzugehen. (4) §§ 3b und 3c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 , LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, sind im Schuljahr 2018/2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen…
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