LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992III. HAUPTSTÜCK Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, der öffentlichen Schülerheime und von Pflichtschulclustern § 28 Errichtung§ 37

§ 37§ 37 Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule

In Kraft seit 01. Januar 2019
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