§ 37 § 37Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule
§ 37 § 37Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule — Oö. POG 1992
(1) Die Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule durch den Schulerhalter (§ 4 Abs. 4 Z 2) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Erteilung der Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls dann zu beantragen, wenn
1. am vorgesehenen Standort für eine Tagesbetreuung (auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend) mindestens 15 Schülerinnen und Schüler, bei sonstigem auch schulartenübergreifenden Nichtzustandekommen der schulischen Tagesbetreuung mindestens 12 Schülerinnen und Schüler angemeldet sind,
2. der Bedarf für eine Tagesbetreuung nicht über andere regionale Betreuungsangebote gedeckt wird und
3. entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Abwicklung des Betreuungsteils vorhanden sind.
(Anm: LGBl.Nr. 60/2012, 64/2018)
(2) Im Antrag sind bekannt zu geben:
1. die Anzahl der für eine Tagesbetreuung angemeldeten Schüler einschließlich der Anmeldeunterlagen und
2. die zur Abwicklung des Betreuungsteils vorgesehenen Räumlichkeiten und Einrichtungen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die erforderlichen Anmeldungen nach Abs. 1 vorliegen und
2. die vorgesehenen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Abwicklung des Betreuungsteils geeignet sind.
(4) Vor Erteilung der Bewilligung sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
(5) Für das Verfahren zur Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule gelten Abs. 1 und 4 sinngemäß. Die Bewilligung ist über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn hiefür kein Bedarf mehr gegeben ist.
(6) § 58 Abs. 3 wird nicht berührt.
(Anm: LGBl.Nr. 80/2006)