Oö. NPG
Gliederung
I. ABSCHNITT Errichtung des Nationalparks
§ 3 § 3 Nationalparkerklärung
(1) Der Umfang des „Nationalparks O.ö. Kalkalpen“ wird unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Nationalparkgesellschaft durch Verordnung der Landesregierung bestimmt (Nationalparkerklärung). Mit Inkrafttreten der Nationalparkerklärung gilt der „Nationalpark O.ö. Kalkalpen“ in jenen Gebieten als errichtet, auf die sich die Nationalparkerklärung bezieht.
(2) In die Nationalparkerklärung dürfen - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - nur jene Grundflächen aufgenommen werden, bei denen durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 sichergestellt ist, daß die mit der Errichtung des Nationalparks verfolgten Ziele verwirklicht werden können.
(3) In der Nationalparkerklärung sind die Außengrenzen des Nationalparks festzulegen und die vom Nationalpark betroffenen Grundflächen entsprechend der jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarungen als Natur- oder Bewahrungszone zu erklären.
(4) Der Entwurf der Nationalparkerklärung samt einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung von Grundstücken in die Natur- oder Bewahrungszone mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, ist während einer Frist von sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
(5) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind von der Veröffentlichung des Entwurfs der Nationalparkerklärung zeitgleich mit der Veröffentlichung von der Landesregierung schriftlich zu verständigen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. ERG an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, mit denen noch keine Vereinbarung gemäß Abs. 2 abgeschlossen wurde, haben das Recht, innerhalb der Veröffentlichungsfrist gemäß Abs. 4 zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen und das Bestehen ihrer Rechte nachzuweisen. Dabei können sie bekanntgeben, inwieweit sie sich in ihren Rechten durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt erachten.
(6) Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Oö. ERG sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Abs. 4 das Bestehen ihrer Rechte nachgewiesen haben, und deren Rechte durch die Einbeziehung der in den Nationalpark eingeschränkt werden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die betroffenen Grundflächen können auch ohne ihre Zustimmung in die Nationalparkerklärung aufgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
(7) Die Landesregierung hat die Gemeinden, die von der geplanten Nationalparkerklärung betroffen sind, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, den Oö. Landesjagdverband, den Oö. Landesfischereiverband, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
(7a) Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an der Nationalparkerklärung in Einklang gebracht werden können. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
(8) Abs. 1 bis 7a sind auch bei der Erweiterung des Nationalparks „O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ auf andere Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
§ 2 Oö. NPG · Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 2 § 2 Grundsätze
…soweit die Einbringung nicht Gegenstand der zwischen Bund und Land abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks O.ö. Kalkalpen ist. Rechtsinhaber im Sinn dieses Landesgesetzes sind: 1. der Eigentümer der Grundfläche, 2. der an der Grundfläche Nutzungsberechtigte gemäß § 1 Oö. …
§ 6 § 6 Managementpläne
…Wildarten und über die Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen und -krankheiten zu enthalten. Unter sinngemäßer Anwendung des § 42 und § 43 des Oö. Jagdgesetzes 2024 können in diesem Managementplan auch andere Schonzeiten als im übrigen Landesgebiet festgelegt werden. 3. Besucherlenkung: Es sind Maßnahmen festzulegen, die geeignet sind, die…
§ 1 § 1 Ziele
…1) Ziel der Errichtung des „Nationalparks O.ö. Kalkalpen“ ist es, ein Schutzgebiet zu schaffen, in dem der Ablauf natürlicher Entwicklungen auf Dauer sichergestellt und somit gewährleistet wird, daß 1. die weitgehend…
§ 25 § 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen ihre Aufgaben gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.…
Oö. Artenschutzverordnung
§ 8 § 8 Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran
…bestimmt ist - in Landschaftsschutzgebieten ( § 11 Oö. NSchG 2001 ); - in Naturschutzgebieten ( § 25 Oö. NSchG 2001 ); - im Gebiet des Nationalparks „Oö. Kalkalpen“ ( § 3 Oö. Nationalparkgesetz ); - in Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie); - an folgenden stehenden Gewässern: Mondsee, Wolfgangsee, Attersee, Traunsee, Hallstätter See; - an Donau, Inn, Salzach…
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