Oö. NPG
Gliederung
II. ABSCHNITT Betrieb des Nationalparks
§ 6 § 6 Managementpläne
(1) Die Landesregierung hat spätestens gleichzeitig mit der Nationalparkerklärung für den Nationalpark durch Verordnung Managementpläne zu erlassen, um das bestmögliche Erreichen der Ziele gemäß § 1 zu gewährleisten. Die Managementpläne haben die Gegebenheiten und Erfordernisse der einzelnen Zonen zu berücksichtigen, wobei sich ordnende Maßnahmen innerhalb der einzelnen Zonen in die Ordnung des gesamten Nationalparkgebietes einfügen müssen. Ordnende Maßnahmen in angrenzenden Zonen sind aufeinander abzustimmen. Die Auswirkungen der ordnenden Maßnahmen auf die den Nationalpark umgebenden Grundflächen sind zu berücksichtigen.
(2) Die Landesregierung hat in diesen Managementplänen insbesondere folgende Sachbereiche zu regeln:
1. Entwicklungen des Naturraumes (Naturraummanagement) und der Biotopausstattung:
Es ist - ausgehend vom derzeitigen tatsächlichen Zustand - jedenfalls für Almen, Feuchtgebiete, Wiesen- und Waldflächen sowie für sonstige schutzwürdige Bereiche die weitere, nach allgemeinen wissenschaftlichen Grundsätzen und Erkenntnissen mögliche Entwicklung festzulegen. Insbesondere ist auf die naturräumliche Ausstattung, die nationale, regionale und lokale Bedeutung und ökologische Entwicklungsfähigkeit sowie den Biotop- und Artenschutz Rücksicht zu nehmen.
2. Wildstandsregulierung:
Es ist anzustreben, daß die Wildstandsregulierung (Jagd) in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft unter Bedachtnahme auf die besonderen Interessen, die in den einzelnen Zonen verfolgt werden, mit dem Ziel ausgeübt wird, einen an den Lebensraum angepaßten Wildstand zu erreichen. Vor allem hat dieser Managementplan Bestimmungen über die Abschußtätigkeit, Schonzeitenregelung, Wildfütterung und über die Errichtung jagdlicher Einrichtungen, aber auch über die Einbürgerung von Wildarten und über die Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen und -krankheiten zu enthalten. Unter sinngemäßer Anwendung des § 42 und § 43 des Oö. Jagdgesetzes 2024 können in diesem Managementplan auch andere Schonzeiten als im übrigen Landesgebiet festgelegt werden.
3. Besucherlenkung:
Es sind Maßnahmen festzulegen, die geeignet sind, die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch Besucher auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Insbesondere kommen dabei in Betracht: Wegekonzepte, Abflugs- und Überflugszonen, ausgewählte Standorte für Bildungs-, Informations- und Erholungseinrichtungen.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2024)
(3) Vor Erlassung der Managementplanverordnung sind jedenfalls die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden als Jagd-, Forst- und Fischereibehörden, die Agrarbehörde sowie die im § 3 Abs. 7 genannten Stellen und die Nationalparkgesellschaft zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 40/2018, 58/2026)
(4) Der Entwurf der Managementplanverordnung ist während einer Frist von sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Zugleich sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Veröffentlichung des Entwurfs der Managementplanverordnung von der Landesregierung schriftlich zu verständigen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. ERG an den von der Managementplanverordnung betroffenen Grundflächen haben das Recht, innerhalb der Veröffentlichungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an der Managementplanverordnung in Einklang gebracht werden können. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
§ 25 Oö. NPG · Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 25 § 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen ihre Aufgaben gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.…
§ 7 § 7 Allgemeiner Schutz
…zur Wartung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen; g) im Rahmen der Managementpläne; 4. das Überfliegen mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen außerhalb der gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 festgelegten Überflugszonen; 5. die Ausübung von Fischereirechten und den damit zusammenhängenden Hege- und Bewirtschaftungsverpflichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 129…
§ 11 § 11 Förderung
…Untersuchung und Konzeptentwicklung zur Lösung von bestehenden ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen dienen; 5. Maßnahmen, die zur Bewahrung des Nationalparks vor übermäßigem Erholungsverkehr notwendig sind; 6. Maßnahmen, die der Betreuung und Information der Besucher eines Nationalparks dienen; 7. Maßnahmen, die kulturellen Zwecken dienen; 8. sonstige Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele des…
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