(1) Ziel der Errichtung des „Nationalparks O.ö. Kalkalpen“ ist es, ein Schutzgebiet zu schaffen, in dem der Ablauf natürlicher Entwicklungen auf Dauer sichergestellt und somit gewährleistet wird, daß
1. die weitgehend unversehrten, naturbelassenen Teile dieses Gebietes erhalten bleiben und sich zu einer Naturlandschaft entwickeln können,
2. die naturnahe Kulturlandschaft dieses Gebietes, die durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung seit vielen Jahrhunderten geprägt worden ist, erhalten bleibt und auch weiterhin gepflegt werden kann,
3. die für dieses Gebiet charakteristischen Landschaftstypen, die Ökosysteme von besonderer Eigenart, die dafür repräsentative Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer charakteristischen Lebensräume sowie vorhandene historisch bedeutsame Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden,
4. die ökologischen und ökonomischen Zusammenhänge in diesem Gebiet zu ihrem Schutz und zum Wohl der Menschen erforscht werden können und
5. den Menschen auch in aller Zukunft ein eindrucksvolles Naturerlebnis zum Zweck der Bildung und Erholung ermöglicht wird, ohne daß dadurch die übrigen Zielsetzungen (Z. 1 bis 4) beeinträchtigt werden.
(2) Der „Nationalpark O.ö. Kalkalpen“ wird im Gebiet des Reichraminger Hintergebirges, des Sengsengebirges, der Haller Mauern und des Toten Gebirges errichtet. Der „Nationalpark O.ö. Kalkalpen“ wird in mehreren Etappen errichtet. Als erster Schritt werden Grundflächen im Gebiet des Reichraminger Hintergebirges und des Sengsengebirges zum „Nationalpark O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ erklärt. Wenn der Nationalpark auf diesen Grundflächen tatsächlich betrieben wird, wird er unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 auf die Gebiete der Haller Mauern und des Toten Gebirges erweitert.
(3) Für die einzelnen Gebiete des Nationalparks wird die internationale Anerkennung als Nationalpark der Kategorie II nach den IUCN-Kriterien angestrebt.
§ 3 Oö. NPG · Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 3 § 3 Nationalparkerklärung
…in ihren Rechten durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt erachten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026) (6) Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Oö. ERG sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist…
§ 2 § 2 Grundsätze
…des Nationalparks O.ö. Kalkalpen ist. Rechtsinhaber im Sinn dieses Landesgesetzes sind: 1. der Eigentümer der Grundfläche, 2. der an der Grundfläche Nutzungsberechtigte gemäß § 1 Oö. Einforstungsrechtegesetz ( Oö. ERG ), sofern das Bestehen des Nutzungsrechts spätestens bis Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 4 nachgewiesen wird, 3. der…
§ 6 § 6 Managementpläne
…1) Die Landesregierung hat spätestens gleichzeitig mit der Nationalparkerklärung für den Nationalpark durch Verordnung Managementpläne zu erlassen, um das bestmögliche Erreichen der Ziele gemäß § …
§ 9 § 9 Bewahrungszone
… 1 : 1. Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Vollziehung der Managementpläne erforderlich sind; 2. die Ausübung bestehender Eigentumsrechte und Nutzungsrechte im Sinn des § 1 Oö. ERG und die naturnahe Alm- und Weidewirtschaft im Rahmen der bestehenden Rechte; 3. Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit einer nach biologischen Grundsätzen ausgerichteten Landwirtschaft…
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