(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind
1. die Schaffung, Erhaltung und Entwicklung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Sicherung der Kulturlandschaft und
2. die zeitgemäße und nachhaltige Ausübung der Einfostungsrechte.
(2) Einforstungsrechte im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im § 1 Z 1, 2 und 3 lit. a des Kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit der Erlassung dieses Patents entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
1. Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen;
2. Weiderechte auf fremdem Grund;
3. alle anderen Feldservituten auf Waldboden mit Ausnahme der Wegerechte.
(3) Einforstungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes neu geregelt, reguliert, gesichert oder abgelöst werden. Die Grundlage für diese Verfahren bildet der durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Rechtsumfang und das Ausmaß allfälliger Gegenleistungen.
(4) Die Neubegründung von Einforstungsrechten durch Rechtsgeschäft kann nur erfolgen, wenn sie den Zielen des Abs. 1 entspricht und von der Agrarbehörde genehmigt wird.
§ 3 Oö. NPG · Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 3 § 3 Nationalparkerklärung
…in ihren Rechten durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt erachten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026) (6) Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Oö. ERG sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Abs…
§ 9 § 9 Bewahrungszone
… 1 : 1. Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Vollziehung der Managementpläne erforderlich sind; 2. die Ausübung bestehender Eigentumsrechte und Nutzungsrechte im Sinn des § 1 Oö. ERG und die naturnahe Alm- und Weidewirtschaft im Rahmen der bestehenden Rechte; 3. Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit einer nach biologischen Grundsätzen ausgerichteten Landwirtschaft einschließlich…
§ 2 § 2 Grundsätze
…des Nationalparks O.ö. Kalkalpen ist. Rechtsinhaber im Sinn dieses Landesgesetzes sind: 1. der Eigentümer der Grundfläche, 2. der an der Grundfläche Nutzungsberechtigte gemäß § 1 Oö. Einforstungsrechtegesetz ( Oö. ERG ), sofern das Bestehen des Nutzungsrechts spätestens bis Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 4 nachgewiesen wird, 3. der Inhaber von sonstigen privaten…
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