§ 1Wahl des Gemeinderates
§ 2§ 2Wahl des Bürgermeisters
§ 3§ 3Wahlkörper, Wahlsprengel
§ 4§ 4Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
§ 5§ 5Leitung der Wahlen
§ 6§ 6Zusammensetzung der Wahlbehörden
§ 7§ 7Entsendung von Vertrauenspersonen
§ 8§ 8Einberufung und Beschlußfähigkeit
§ 9§ 9Befugnisse des Wahlleiters
§ 10§ 10Entschädigung und Ersatz von Barauslagen
§ 11§ 11Stadtwahlbehörde; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung
§ 12§ 12Sprengelwahlbehörden; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung
§ 13§ 13Berichtigungskommission
§ 14§ 14Gemeindewahlbehörde; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung
§ 15§ 15Sprengelwahlbehörden; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung
§ 16§ 16Mitwirkung der Bezirkswahlbehörde
§ 17§ 17Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung)
§ 18§ 18Eintragung ins Wählerverzeichnis
§ 18a§ 18aUnionsbürger-Wählerevidenz
§ 19§ 19Auflage des Wählerverzeichnisses
§ 20§ 20Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis
§ 21§ 21Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 22§ 22Beschwerde gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 23§ 23Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses
§ 24§ 24Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)
§ 25§ 25Einbringung der Wahlvorschläge; Überprüfung
§ 26§ 26Formelle Erfordernisse der Wahlvorschläge
§ 27§ 27Unterscheidende Parteibezeichnung
§ 28§ 28Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigte Person, Ersatz der zustellungsbevollmächtigten Person
Vorwort
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt, sofern im Abs. 3 nichts anderes vorgesehen ist. Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
(2) Bei jeder Wahl des Gemeinderates gemäß § 1 Abs. 2 findet gleichzeitig auch die Wahl des Bürgermeisters statt. Eine Wahl des Bürgermeisters ohne gleichzeitige Neuwahl des Gemeinderates findet nur statt, wenn
1. es auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Wahl des Bürgermeisters aufgehoben hat, erforderlich ist,
2. der Bürgermeister bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters aus dem Amt scheidet, oder
3. der zum Bürgermeister gewählte Bewerber die Wahl ablehnt (§ 74 Abs. 3) oder vor seinem Amtsantritt stirbt.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. in Städten mit eigenem Statut nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts gewählt, wenn
1. kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist (§ 37 Abs. 7 und § 38 Abs. 3),
2. ein Bürgermeister nach Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters aus dem Amt scheidet,
3. kein Bewerber zum Bürgermeister gewählt wurde und auch keine engere Wahl stattfindet (§ 70 Abs. 4), oder
4. bei der engeren Wahl kein Bewerber zum Bürgermeister gewählt wird oder als gewählt gilt (§ 71 Abs. 3 bis 6).
(1) Für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters bilden die Wahlberechtigten jeder Gemeinde einen Wahlkörper. Eine Gliederung in andere Wahlkörper ist unzulässig.
(2) Jede Gemeinde mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut bildet einen Wahlsprengel, sofern nicht wegen der Zahl der Wahlberechtigten oder der räumlichen Ausdehnung des Gemeindegebietes die Teilung des Gemeindegebietes in mehrere Wahlsprengel zur Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts geboten ist. Die Gemeindewahlbehörde hat durch Beschluß rechtzeitig, spätestens jedoch am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Wahlsprengel festzusetzen. Der Beschluß über die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel ist der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Das Gebiet der Städte mit eigenem Statut wird für Zwecke der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt. Die Wahlsprengel sind von der Stadtwahlbehörde rechtzeitig, spätestens jedoch am achten Tag nach der Wahlausschreibung festzusetzen.
(4) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können eigene Wahlsprengel für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen errichtet werden, um den dort in Obhut befindlichen Personen und den dort am Wahltag Dienst verrichtenden Personen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(5) Die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel bleibt auch für spätere nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen solang aufrecht, bis sie durch Beschluß der Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut durch Beschluß der Stadtwahlbehörde geändert oder aufgehoben wird.
(1) Die aus Anlass des Ablaufs der Wahlperiode des Gemeinderats (§ 1 Abs. 2 Z 1) nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt gemeinsam so auszuschreiben, dass sie am selben Tag stattfinden. Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt gilt als Tag der Wahlausschreibung. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)
(2) Die Wahlausschreibung hat den Wahltag, den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, die beide auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Tag der engeren Wahl darf nicht mehr als zwei Wochen nach dem Wahltag liegen. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung und muss am 82. Tag vor dem Wahltag liegen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)
(3) Einzelne nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen innerhalb der sechsjährigen Wahlperiode (Neuwahlen) sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 vom Bürgermeister der betreffenden Gemeinde durch Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung auszuschreiben. Der Erscheinungstag der Amtlichen Linzer Zeitung, in der die Kundmachung erfolgt, gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung ist überdies in den Gemeinden ortsüblich zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(1) Die Leitung und Durchführung der nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Sie werden vor jeder Wahl des Gemeinderates neu gebildet und bleiben allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach § 6 Abs. 6 bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl des Gemeinderates im Amt. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001)
(2) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Wirkungsbereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat der betreffenden Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht mehr entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) Jedes Mitglied einer Wahlbehörde ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.
(6) Die Gemeinde hat den Wahlbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte und Hilfsmittel beizustellen.
(7) Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie die einer Wahlbehörde beigestellten Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden oder Hilfskräfte in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020, 64/2025)
(8) Von der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 7 ausgenommen ist die Weitergabe von Wahlergebnissen durch Mitglieder der Wahlbehörden an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigten Personen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Parteien sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Parteien, von denen die wahlwerbenden Parteien allenfalls unterstützt werden, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist.
(1) Jede Wahlbehörde besteht aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Wahlleiter und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Wahlleiter-Stellvertretern und Ersatzbeisitzern zu bestellen. Die Anzahl der Ersatzbeisitzer einer wahlwerbenden Partei darf jedoch die Anzahl der Beisitzer dieser wahlwerbenden Partei nicht überschreiten.
(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien, die in der laufenden Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten sind, nach dem Verhältnis der Parteisummen (§ 67 Abs. 2) der letzten Wahl des Gemeinderates bestellt; § 68 ist hiebei sinngemäß anzuwenden.
(2a) Im Zweifelsfall ist die Frage, ob eine wahlwerbende Partei in der laufenden Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten ist, von der Gemeindewahlbehörde zu beurteilen. Hierbei ist maßgeblich, ob die wahlwerbende Partei von der gleichen politischen Organisation unterstützt wird, wie bei der letzten Wahl des Gemeinderats. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(3) Ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer, der sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht ausübt, verliert sein Mandat. Die wahlwerbende Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattete, hat unverzüglich einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates einzubringen.
(4) Hat eine wahlwerbende Partei, die auf Grund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern hätte, keinen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht oder hat sie keinen Vorschlag gemäß Abs. 2 oder 3 eingebracht, ist das Verfahren gemäß Abs. 2 zu wiederholen. Dabei werden nur mehr die wahlwerbenden Parteien berücksichtigt, die auf Grund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern haben, einen gültigen Wahlvorschlag und einen Vorschlag nach Abs. 2 eingebracht haben. Diese wahlwerbenden Parteien haben nach Maßgabe des Ergebnisses des wiederholten Verfahrens gemäß Abs. 2 das Recht, für die Besetzung der freigewordenen Mandate Beisitzer (Ersatzbeisitzer) vorzuschlagen. Unabhängig davon, ob die wahlwerbenden Parteien dieses Recht in Anspruch nehmen oder nicht, gilt die Wahlbehörde als ordnungsgemäß zusammengesetzt. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001)
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden können jederzeit von dem Organ, das sie bestellt hat, abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Ein Wechsel von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) ist jedoch nur über Vorschlag jener Partei zulässig, auf deren Vorschlag die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erfolgt ist.
Hat eine wahlwerbende Partei gemäß § 6 Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde und in die Sprengelwahlbehörde höchstens zwei Vertreter sowie in besondere Wahlbehörden und in Berichtigungskommissionen höchstens einen Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen sind § 5 Abs. 3, 5, 7 und 8, § 6 Abs. 3, 5 und 6, § 11 Abs. 3 und 4 erster Halbsatz, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4 und 5 und § 15 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001, 31/2014, 93/2020)
(1) Eine Wahlbehörde ist von ihrem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Ort, der Tag und die Stunde des Zusammentrittes ist allen Beisitzern (Ersatzbeisitzern) zeitgerecht bekanntzugeben.
(2) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) anwesend sind. Ein Ersatzbeisitzer ist bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Beisitzer der gleichen wahlwerbenden Partei an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(3) Jede Wahlbehörde faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(1) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen. Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 2 zur Entscheidung vorbehalten sind.
(2) Wenn die Wahlbehörde ungeachtet der zeitgerechten Einberufung nicht in beschlußfähiger Zahl zusammentritt oder nachträglich beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung namens der Wahlbehörde durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen. Gleiches gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann.
(3) Der Wahlleiter kann andere Organe seiner Wahlbehörde beauftragen, einzelne seiner Geschäfte zu besorgen.
(1) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen gebührt auf Antrag der Ersatz der mit ihrer Geschäftsführung verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Diese Entschädigungen können über Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Pauschbetrages für die Teilnahme an einer Sitzung der Wahlbehörde gewährt werden. Sammelanträge einer wahlwerbenden Partei für die Mitglieder der Wahlbehörden und Vertrauenspersonen, die sie vorgeschlagen hat, sind zulässig.
(2) Über Anträge nach Abs. 1 entscheidet der Bürgermeister. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)
(1) Für das gesamte Stadtgebiet wird im Magistrat eine Stadtwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Stadtwahlleiter und aus neun Beisitzern.
(2) Stadtwahlleiter ist der Bürgermeister oder ein von ihm bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellender ständiger Vertreter. Spätestens am achten Tag hat der Bürgermeister für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Stadtwahlleiters zu bestellen.
(3) Der Stadtwahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadtwahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde können auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Stadtwahlbehörde beeinträchtigt wird; sie dürfen aber nicht gleichzeitig der Berichtigungskommission (§ 13) angehören. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(5) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Stadtwahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind im Amtsblatt der Stadt und durch Anschlag an den Amtstafeln kundzumachen.
(6) Der Stadtwahlleiter hat die Stadtwahlbehörde spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.
(7) In den Städten mit eigenem Statut hat die für die Wahl des Landtages eingesetzte Bezirkswahlbehörde an den nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen nicht mitzuwirken.
(1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingerichtet. Sie besteht aus dem Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens jedoch sechs Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Stadtwahlbehörde festgesetzt.
(2) Der Bürgermeister hat bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Sprengelwahlleiter und für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiter je einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Stadtwahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadtwahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Im übrigen gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(4) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Sprengelwahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind am Wahltag beim Eingang des Sprengelwahllokals anzuschlagen.
(5) Der Sprengelwahlleiter hat die Sprengelwahlbehörde spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.
(1) Beim Magistrat ist eine Berichtigungskommission einzurichten. Sie wird vor jeder nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahl neu gebildet und bleibt allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach § 6 Abs. 6 bis zur Konstituierung der Berichtigungskommission anlässlich der nächsten Wahl des Gemeinderats im Amt.
(2) Die Berichtigungskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und neun Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Stellvertreter und Ersatzbeisitzer zu bestellen.
(3) Die Anzahl der von den einzelnen Parteien in die Berichtigungskommission zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer) entspricht der Anzahl der in die Stadtwahlbehörde zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer).
(4) Die Berufung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) obliegt der Stadtwahlbehörde. Im Übrigen gelten § 5 Abs. 3 bis 6, § 6 Abs. 2 und 2a, § 8, § 10 und § 11 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(1) Für jede Gemeinde mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut wird im Gemeindeamt eine Gemeindewahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Gemeindewahlleiter und aus mindestens drei, höchstens jedoch neun Beisitzern.
(2) Gemeindewahlleiter ist der Bürgermeister oder ein von ihm bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellender ständiger Vertreter. Spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Gemeindewahlleiters zu bestellen.
(3) Die Anzahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde wird von der Bezirkswahlbehörde festgesetzt. Diese Festsetzung bleibt auch für spätere nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen solange aufrecht, bis sie durch Beschluß der Bezirkswahlbehörde geändert wird.
(4) Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Gemeindewahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(5) Die Gemeindewahlbehörde kann gleichzeitig die Funktionen einer Sprengelwahlbehörde übernehmen. Ist das nicht der Fall, können die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörde auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Gemeindewahlbehörde beeinträchtigt wird.
(6) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gemeindewahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind ortsüblich kundzumachen.
(7) Der Gemeindewahlleiter hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.
(1) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, wird für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.
(2) Der Bürgermeister hat bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Sprengelwahlleiter und für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters je einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Anzahl der Beisitzer wird von der Bezirkswahlbehörde festgesetzt. § 14 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Gemeindewahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001, 27/2009)
(5) Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden sind am Wahltag beim Eingang des zugehörigen Wahllokals anzuschlagen.
(6) Der Sprengelwahlleiter hat die Sprengelwahlbehörde spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zu ihrer Konstituierung einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001)
(1) Die für die Wahl des Landtages eingesetzten Bezirkswahlbehörden haben auch als Bezirkswahlbehörden an den nach diesem Landesgesetz in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut durchzuführenden Wahlen mitzuwirken.
(2) Die Bezirkswahlbehörde kann im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß Abs. 1 neben den ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben auch eine Überschreitung der im § 3 Abs. 3, § 45 Abs. 2 und § 48 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 4 Abs. 2)
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
2. in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und
3. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(Anm: LGBl.Nr. 43/2001, 42/2003, 27/2009, 23/2013)
(2) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)
(3) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 19 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)
(1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen, die auf Grund der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dergleichen unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 nach dem Muster gemäß Anlage 7 anzulegen sind. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(2) Jede wahlberechtigte Person darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Sie ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz hatte. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(3) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses (§ 19 Abs. 1) für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik die in den Wählerverzeichnissen enthaltenen personenbezogenen Daten in einem bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Hierzu kann das Zentrale Wählerregister verwendet werden. Die Gemeinden sind berechtigt, die Übermittlung von der Entrichtung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 43/2001)
(1) Jede Gemeinde hat eine ständige Evidenz der wahlberechtigten Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Die Unionsbürger-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinde nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dgl. anzulegen. Die Unionsbürger-Wählerevidenz kann unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters oder mit einer lokalen Datenverarbeitung geführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(2) In die Unionsbürger-Wählerevidenz sind Unionsbürgerinnen und - bürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen. Die Eintragung hat Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse des Hauptwohnsitzes zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009, 23/2013)
(3) Wahlberechtigte sind aus der Unionsbürger-Wählerevidenz zu streichen, wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung weggefallen sind. Verlegen sie ihren Hauptwohnsitz innerhalb Oberösterreichs in eine andere Gemeinde, sind sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. Die Gemeinde, in der die Eintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz erfolgt, hat die Gemeinde, aus deren Unionsbürger-Wählerevidenz sie zu streichen sind, unter Angabe der früheren Wohnadresse unverzüglich und nachweislich nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu verständigen. Gleiches gilt, wenn ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, seinen Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland in eine oö. Gemeinde verlegt. Wird die Unionsbürger-Wählerevidenz von den betroffenen Gemeinden unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters geführt, werden die Wahlberechtigten in der Unionsbürger-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister mit der Eintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz gestrichen. Die Gemeinde, in deren Unionsbürger-Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister verständigt. Wird eine erfasste Person, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Unionsbürger-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zehn Tagen während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)
(2) Die Auflage ist unter Bekanntgabe des Raums, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden in der Gemeinde mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren, dass in der angegebenen Zeit von jedem zum Gemeinderat Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden kann und dass die Möglichkeit des Berichtigungsantrags nach Maßgabe des § 20 offensteht. In Städten mit eigenem Statut ist gleichzeitig die Dienststelle bekanntzugeben, bei der Berichtigungsanträge einzubringen sind.
(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen die Wählerverzeichnisse nur mehr auf Grund der im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren (§§ 20 bis 22) gefällten Entscheidungen geändert oder berichtigt werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zB Schreibfehlern und Eintragungsfehlern, wie sie sich aus Gebrechen von EDV-Anlagen ergeben können.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014, 93/2020)
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die das aktive Wahlrecht (§ 17 Abs. 1) besitzt oder zu besitzen behauptet, unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Dienststelle (§ 19 Abs. 2) einen Berichtigungsantrag unter Anführung der den Berichtigungsantrag begründenden Tatsachen stellen. Die Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt bzw. bei der bezeichneten Dienststelle vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, sind durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrags nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann binnen vier Tagen nach Zustellung beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der gemäß § 19 Abs. 2 bekanntgegebenen Dienststelle Einwendungen zum Berichtigungsantrag vorbringen.
(3) Stellt jemand einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis und ist ihm bekannt, dass die vom Berichtigungsantrag betroffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder dass wegen Aufnahme bzw. Nichtaufnahme dieser Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde, als bei derjenigen, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, ein Berichtigungsverfahren läuft, hat er dies im Berichtigungsantrag bekanntzugeben; die zu seiner Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache einen Berichtigungsantrag stellt. Die Behörde, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.
(4) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben. (Anm. LGBl.Nr. 64/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut die Berichtigungskommission innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Berichtigungsantrag Verständigten nicht eingelangt ist.
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(1) Gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge (§ 21 Abs. 1) können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung bei der Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der Berichtigungskommission schriftlich und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Beschwerde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde (Berichtigungskommission) hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Berichtigungskommission hat die Beschwerde nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen, dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(1) Nach Rechtskraft der Entscheidung über Berichtigungsanträge (§ 20) oder Beschwerden (§ 22) hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis sofort unter Anführung der Entscheidungsdaten richtigzustellen.
(2) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl unter Beifügung der gemäß § 48 Abs. 5 vorgenommenen Vermerke zu Grunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 48 Abs. 3 dritter Satz vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck der Wählerverzeichnisse herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wählerinnen und Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(1) In den Gemeinderat wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 4 Abs. 2)
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
2. in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und
3. von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind.
(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. (Anm: LGBl.Nr. 82/2017)
(3) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein. (Anm: LGBl.Nr. 82/2017)
(Anm: LGBl.Nr. 23/2013)
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Gemeinde (Stadt-)wahlleiter auf einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen; auch der verbesserte Wahlvorschlag muss innerhalb der Einbringungsfrist vorgelegt werden. Erst danach ist der Eingangsvermerk anzubringen. Der Gemeinde(Stadt-)wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde, vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001, 27/2009)
(2) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat jeden Wahlvorschlag nach seinem Einlangen darauf zu prüfen, ob er gültig eingebracht ist. Als gültig eingebracht gelten dabei Wahlvorschläge, die den formellen Erfordernissen gemäß § 26 entsprechen. Allfällige Änderungen und Ergänzungen der eingebrachten Wahlvorschläge gemäß § 27, § 28, § 30, § 31 und § 32 beeinträchtigen die Gültigkeit nicht. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001)
(3) Als nicht gültig eingebracht gelten Wahlvorschläge,
1. die verspätet (Abs. 1) eingebracht werden, oder
2. denen nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungserklärungen angeschlossen ist, oder
3. die keine Parteiliste (§ 26 Abs. 1 Z 2) enthalten.
(4) Nachträglich ungültig werden Wahlvorschläge,
1. wenn die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen auf Grund einer Entscheidung gemäß § 21 und § 22 oder der Streichung eines Bewerbers gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 unter das gemäß § 26 Abs. 3 erforderliche Maß sinkt, oder
(1) Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können; (Anm: LGBl.Nr. 43/2001)
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie in der Gemeinde Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, des Berufes, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und der Adresse jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Anzugeben ist: Name, Beruf, Adresse. Bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben.
(Anm: LGBl.Nr. 27/2009, 23/2013)
(2) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 24 erfüllt und der Aufnahme schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen; sie gilt gleichzeitig als Unterstützungserklärung gemäß Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009, 13/2015)
(3) Jeder Wahlvorschlag muss in Gemeinden
1. mit bis zu 300 Wahlberechtigten von mindestens fünf Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
2. mit 301 bis 750 Wahlberechtigten von mindestens acht Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
(1) Fehlt die Angabe einer unterscheidenden Parteibezeichnung (§ 26 Abs. 1 Z 1), ist der Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer zu unterscheidende Parteibezeichnungen, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen wahlwerbenden Parteien zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen und die übrigen Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist, der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer zu unterscheiden ist, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu keiner Verwechslung Anlaß gibt oder eine andere Parteibezeichnung zu wählen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieser wahlwerbenden Partei.
(2) Die Partei kann die zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der Person, die ersetzt werden soll. Stimmt diese nicht zu, muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber unterschrieben sein. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(1) In Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut ist eine Unterstützungserklärung (Muster Anlage 1) gültig, wenn sie
1. von einer Person stammt, die am Stichtag in einer Wählerevidenz gemäß § 18 Abs. 1 oder § 18a Abs. 2 eingetragen und wahlberechtigt ist,
2. Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse der unterstützenden Personen enthält,
3. den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und
4. von der unterstützenden Person eigenhändig unterschrieben ist.
(Anm: LGBl.Nr. 27/2009, 23/2013, 93/2020)
(2) In Städten mit eigenem Statut hat die Unterstützungserklärung (Muster Anlage 1a) die Bestätigung der Stadt zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz gemäß § 18 Abs. 1 oder § 18a Abs. 2 eingetragen und wahlberechtigt (§ 17 Abs. 1) ist. Diese Bestätigung ist von der Stadt nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und
1. die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweist und eine eigenhändige Unterschrift vor der Gemeindebehörde geleistet wird oder
2. die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
(1) Bewerber, die das passive Wahlrecht (§ 24) nicht besitzen, sind von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, vom Wahlvorschlag zu streichen.
(1a) Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 24 Abs. 2 und 3) ist die Gemeindewahlleiterin bzw. der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlleiterin bzw. der Stadtwahlleiter, ermächtigt, Namen und Geburtsdaten der Bewerberinnen bzw. Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines von der zustellungsbevollmächtigten Person zur Verfügung gestellten Dateisystems, elektronisch zu erfassen, und hat sie bzw. er eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Daten sind zu jenem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, zu löschen. (Anm: LGBl.Nr. 82/2017, 93/2020)
(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf, ist er von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, aus jenen Wahlvorschlägen zu streichen, denen keine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen ist.
(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf und ist jedem Wahlvorschlag eine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen, ist der Bewerber von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 41. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet; auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn sich der Bewerber in der vorgesehenen Frist nicht entscheidet, wird er von allen Wahlvorschlägen gestrichen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(4) Bewerber, die eine höhere Reihungsziffer aufweisen, als der höchstzulässigen Anzahl der Bewerber auf der Parteiliste entspricht (§ 26 Abs. 1 Z 2), sind von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, von der Parteiliste zu streichen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(5) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen wahlwerbenden Partei von der Entscheidung des Bewerbers gemäß Abs. 3 oder seiner Streichung gemäß Abs. 1 bis 4 unverzüglich zu verständigen.
(1) Wahlvorschläge, die nicht für jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung gemäß § 26 Abs. 2 aufweisen, sind dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unter Setzung einer angemessenen, höchstens jedoch dreitägigen Nachfrist zurückzustellen, sofern der Bewerber nicht gemäß § 30 Abs. 2 vom Wahlvorschlag zu streichen ist. Werden die fehlenden Zustimmungserklärungen innerhalb der gesetzten Nachfrist bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde vorgelegt, gilt der Wahlvorschlag zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, zu dem die fehlende Zustimmungserklärung einlangt. Wird der Mangel der fehlenden Zustimmungserklärung nicht innerhalb der Nachfrist behoben, wird der Bewerber dessen Zustimmungserklärung fehlt, aus dem Wahlvorschlag gestrichen; der Wahlvorschlag gilt in diesem Fall zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, an dem die Nachfrist endet.
(2) Wahlvorschläge, die in anderer Weise als nach Abs. 1, § 25 Abs. 3 Z 1 oder 2, § 27 oder § 28 den Vorschriften nicht entsprechen, sind unverzüglich den Einreichern zurückzustellen. Ein auf Grund der Zurückstellung berichtigter Wahlvorschlag kann bis spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag der Gemeinde(Stadt-) wahlbehörde neuerlich vorgelegt werden. Wird der Wahlvorschlag rechtzeitig neuerlich vorgelegt, gilt er zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung als gültig eingebracht. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(1) Wahlwerbende Parteien können die Parteilisten von gültig eingebrachten Wahlvorschlägen ergänzen, wenn
1. ein Bewerber gemäß § 30 Abs. 1 vom Wahlvorschlag gestrichen wird,
2. ein Bewerber bis Ablauf des 44. Tages vor dem Wahltag auf seine Wahlbewerbung verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert.
(Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(3) Tritt ein Umstand gemäß Abs. 1 ein, hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unverzüglich davon zu verständigen und auf die Möglichkeit zur Einbringung von Ergänzungsvorschlägen hinzuweisen. Die Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(4) Verzichtserklärungen, die nach Ablauf des 44. Tages vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen, sind nicht mehr zu berücksichtigen, sofern nicht § 33 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(5) Stirbt ein Bewerber nach Ablauf des 44. Tages vor dem Wahltag, ist er vom Wahlvorschlag ersatzlos zu streichen. Handelt es sich dabei um den Bewerber der Partei für die Wahl des Bürgermeisters, kann die wahlwerbende Partei innerhalb der Fristen gemäß § 37 Abs. 5 und 6 einen anderen in der Parteiliste enthaltenen Bewerber an dessen Stelle reihen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die den Wahlvorschlag gültig unterstützt haben. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche darin verzeichneten Wahlwerber im eigenen Namen schriftlich bis zum 41. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(3) Werden alle Wahlvorschläge zurückgezogen, gilt § 25 Abs. 5 und § 34 Abs. 8 sinngemäß.
(1) Frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen und ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Die nachträgliche Streichung eines Bewerbers von der Parteiliste oder die Umreihung der Parteiliste gemäß § 32 Abs. 5 letzter Satz ist in gleicher Weise zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Parteien bei der letzten Landtagswahl landesweit erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet der Landeswahlleiter durch das Los, das durch einen Zeugen im Beisein der von der Losentscheidung betroffenen Parteien zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinden und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Gemeindewahlbehörde verbindlich. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, hat in der Veröffentlichung die ihr zukommende Listennummer nicht aufzuscheinen; die nächstfolgende Listennummer ist an ihre Stelle zu setzen.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 in den Städten mit eigenem Statut hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Wahlbehörde gezogen wird. Beteiligt sich eine der im letzten Gemeinderat vertretenen Parteien nicht an der Gemeinderatswahl, ist die ihr nach der Zahl der Gemeinderatsmandate zugehörige Listennummer, nicht aber ihre Bezeichnung in die Veröffentlichung aufzunehmen.
(3a) § 6 Abs. 2a ist bei der Ermittlung der Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien gemäß Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(4) Im Anschluß an die nach Abs. 2, 3 oder 3a gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der gültigen Einbringung des Wahlvorschlages bei der Gemeinde(Stadt-) wahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister gemäß § 2 Abs. 1 wählbar sind alle Männer und Frauen, die
1. spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden,
2. am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen und
3. in der Parteiliste des Wahlvorschlags ihrer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderats an erster Stelle gereiht sind.
(Anm: LGBl.Nr. 27/2009, 23/2013)
(1) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats einbringt. Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters sind frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Gemeinde(Stadt-) wahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Der Wahlleiter hat den Wahlvorschlag sofort auf Mängel zu überprüfen und im Fall offensichtlicher Mängel der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage innerhalb der Einbringungsfrist zu erfolgen hat. Der Wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde bzw. der Stadtwahlbehörde vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001, 27/2009)
(2) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei, der allfälligen Kurzbezeichnung und des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (§ 26 Abs. 1),
2. den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und die Adresse des Bewerbers.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2013)
(3) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat jeden Wahlvorschlag nach seinem Einlangen darauf zu prüfen, ob er gültig eingebracht ist. Als gültig eingebracht gelten dabei Wahlvorschläge, die den formellen Erfordernissen entsprechen und auf einen Bewerber lauten, der das passive Wahlrecht (§ 35) besitzt. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001)
(2) Als nicht gültig eingebracht gelten Wahlvorschläge,
1. die verspätet eingebracht werden, oder
2. denen keine Zustimmungserklärung angeschlossen ist, oder
3. die auf einen Bewerber lauten, dessen wahlwerbende Partei für die Wahl des Gemeinderates keinen Wahlvorschlag gültig eingebracht hat, oder
4. die auf einen Bewerber lauten, der nicht an erster Stelle des für die Wahl des Gemeinderates gültig eingebrachten Wahlvorschlages derselben wahlwerbenden Partei gereiht ist (§ 35 Z 3).
(3) Ändert sich nach § 27 die Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, auch die Parteibezeichnung nach § 36 Abs. 2 Z 1 entsprechend zu ändern.
(4) Wird ein Bewerber aus anderen Gründen als nach § 35 Z 3 für nicht wählbar befunden, ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Ein Bewerber kann bis zum 44. Tag vor dem Wahltag durch eine schriftliche Erklärung auf seine Wahlbewerbung verzichten; nach Ablauf dieser Frist bis zum Wahltag einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn ein Bewerber verzichtet oder stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann die wahlwerbende Partei einen anderen in ihrer Parteiliste enthaltenen, gemäß § 35 wählbaren Bewerber namhaft machen. Der Ersatzvorschlag bedarf neben der Zustimmungserklärung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Er muß spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag, wenn jedoch der Bewerber nach Ablauf des 42. Tages vor dem Wahltag stirbt, spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen.
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Stadtwahlbehörde, einlangen und von mehr als der Hälfte der zum Zeitpunkt der Zurückziehung auf der Parteiliste der wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates aufscheinenden Bewerber unterfertigt sein. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(2) Wird ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl zurückgezogen, gilt auch der Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahl des Bürgermeisters als zurückgezogen.
(3) Werden alle Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters zurückgezogen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat den Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters jeweils im Anschluß an den Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates gleichzeitig mit diesem kundzumachen. In der Kundmachung ist der zum Zeitpunkt der Kundmachung im Amt befindliche Bürgermeister, sofern er auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters aufscheint, an erster Stelle zu reihen. Im übrigen richtet sich die Reihenfolge der weiteren Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters nach der Reihung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates. § 34 Abs. 5 und 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den einzelnen Bewerbern für die Wahl des Bürgermeisters keine Listennummer voranzustellen ist.
(2) Im Fall des § 37 Abs. 5 und 6 ist ein allfälliger Ersatzvorschlag unter ausdrücklichem Hinweis auf die dadurch eingetretene Änderung in der Reihung der Bewerber im Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Kundmachung unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Allfällige Änderungen sind bei der Drucklegung der amtlichen Stimmzettel zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001)
(4) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber gleichzeitig mit der Kundmachung allfälliger Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl zu veröffentlichen, daß
1. die Wahl des Bürgermeisters nicht stattfindet und
2. der Bürgermeister vom neugewählten Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt wird.
(1) Bei der Neuwahl eines Bürgermeisters nach § 2 Abs. 2 letzter Satz sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Wahl des Bürgermeisters sinngemäß anzuwenden; § 4 Abs. 3, § 35 bis § 39 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
1. die Wahl ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Ereignis, das Grund für die Neuwahl des Bürgermeisters ist, auszuschreiben;
zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Tag, an dem die Frist zur Einbringung von Wahlvorschlägen endet (Z. 2), müssen sechs Wochen liegen;
2. ein Wahlvorschlag darf abweichend vom § 36 Abs. 1 nur von einer im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Partei eingebracht werden;
die Wahlvorschläge sind frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde vorzulegen; die Verpflichtung zur Einbringung eines Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl gemäß § 36 Abs. 1 entfällt;
3. als Bewerber darf abweichend vom § 35 Z 3 nur ein Mitglied des Gemeinderates dieser Partei vorgeschlagen werden und zwar unabhängig davon, an welcher Stelle der Bewerber auf der Parteiliste des Wahlvorschlages für die letzte Gemeinderatswahl gereiht ist;
4. der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Bewerber, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags für die Neuwahl der Parteiliste des Wahlvorschlags für die letzte Gemeinderatswahl angehören, unterfertigt sein;
5. der Wahlvorschlag gilt auch dann als nicht eingebracht, wenn der vorgeschlagene Bewerber kein Mandat im Gemeinderat innehat;
6. die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die Wahlvorschläge frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag abzuschließen und ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen; die Reihenfolge der Bewerber bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge bestimmt sich nach den bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Parteisummen; weisen mehrere wahlwerbende Parteien die gleiche Parteisumme auf, entscheidet zwischen ihnen das Los, das durch einen Zeugen im Beisein der von der Losentscheidung betroffenen Parteien zu ziehen ist.
(1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, während welcher Stunden am Wahltag die Stimmenabgabe durchzuführen ist (Wahlzeit) und in welchen Wahllokalen die Wahl stattfindet. Sie hat die Wahlzeiten dabei so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist; die Wahlzeit muss in den Wahlsprengeln, die für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen gemäß § 3 Abs. 4 eingerichtet sind, mindestens drei Stunden und in den übrigen Wahlsprengeln mindestens vier Stunden dauern. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001, 42/2003)
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001, 93/2020)
(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlsprengel ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal muß in der Regel innerhalb des betreffenden Wahlsprengels liegen. Es kann aber auch in einem außerhalb des Wahlsprengels gelegenen Gebäude liegen, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten des Wahlsprengels erreicht werden kann. Die Errichtung eines gemeinsamen Wahllokals für mehrere Wahlsprengel ist zulässig, wenn das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet.
(2) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat außerdem zu bestimmen, ob und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwähler zu errichten sind. Wenn solche Wahllokale festgesetzt werden, dürfen die Wahlkartenwähler ihr Stimmrecht nur in diesen Wahllokalen ausüben. Die Mitglieder der Wahlbehörden, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen können jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, ihr Stimmrecht auch vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, bei der sie ihren Dienst verrichten. § 56 bleibt unberührt.
(3) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Es muß die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie z. B. Tische für die Wahlbehörden und Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen aufweisen. Diese Einrichtungsstücke sind in Städten mit eigenem Statut von der Stadt beizustellen. Ferner soll ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung stehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Wählerinnen und Wähler ist in jedem Wahllokal eine ausreichende Anzahl von Stimmzettel-Schablonen bereitzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(4) Die Wahllokale dürfen nicht in Gebäuden liegen, die vorwiegend Zwecken einer politischen Partei dienen.
(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf dadurch aber nicht gefährdet werden.
(2) Die Wahlzelle ist so herzustellen, daß der Wähler in der Wahlzelle unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) In der Wahlzelle müssen ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult und das erforderliche Material für die Ausfüllung des Stimmzettels vorhanden sein.
(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. Außerdem sind die von der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 34, § 39 und § 40) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, spätestens am 14. Tag vor der Wahl zu bezeichnenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten und dgl., jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Außerhalb der Verbotszone sind Wahlwerbungen verboten, die innerhalb der Verbotszone gehört werden können.
(4) Liegt das Wahllokal einer Gemeinde im Gebiet einer anderen Gemeinde, hat deren Gemeindewahlbehörde die Verbotszone über Ersuchen jener Gemeindewahlbehörde, die die Einrichtung des Wahllokals verfügt hat, festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001)
(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde veröffentlicht wurde (§ 34, § 39 und § 40), zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden.
(2) Als Wahlzeugen können nur Personen entsendet werden, die das aktive Wahlrecht besitzen. Die Wahlzeugen sind dem Gemeinde(Stadt-) wahlleiter unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie unter Angabe des Wahllokals, in das der Wahlzeuge entsendet wird, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Gleichzeitig kann für jeden Wahlzeugen ein Vertreter für den Fall dessen Verhinderung schriftlich namhaft gemacht werden. Eine Wahlzeugin bzw. ein Wahlzeuge und ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter dürfen jedoch nicht gleichzeitig im Wahllokal anwesend sein. Der Gemeinde(Stadt-)wahlleiter hat jedem Sprengelwahlleiter die für dessen Wahlsprengel namhaft gemachten Wahlzeugen (Vertreter) unter Beiziehung der sie entsendenden Partei unverzüglich bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 42/2003, 27/2009, 23/2013, 93/2020)
(3) Die Wahlzeugen sind zum Betreten des Wahllokals und des Sitzungslokals der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde berechtigt. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann aber festlegen, dass jeweils nur ein Wahlzeuge pro wahlwerbender Partei im Sitzungslokal der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde anwesend sein darf. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(4) Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Partei, von der sie entsendet wurden, sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Partei, von der die wahlwerbende Partei allenfalls unterstützt wird, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. Im Übrigen ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020, 64/2025)
(4a) Abweichend von Abs. 4 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeuginnen und Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit im Wahllokal oder einen Teil davon zu Unterstützungshandlungen (§ 5 Abs. 6) herangezogen werden. Ein solcher Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Abs. 4 dritter bis fünfter Satz bleiben auch in diesem Fall anwendbar.
(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat ihre Verfügungen über Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag in ortsüblicher Weise, in Städten mit eigenem Statut jedenfalls durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt, und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch auf die im § 44 festgelegten Verbote der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens hinzuweisen.
(2) In Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Name des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, sein Wahlsprengel, die fortlaufende Zahl seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein müssen. Der amtlichen Wahlinformation kann zudem ein Formular für die Beantragung einer Wahlkarte durch die Wahlberechtigte bzw. den Wahlberechtigten angefügt werden. Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformation benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)
(1) Zur Ausübung ihres Wahlrechts sind nur Personen berechtigt, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind. Sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, haben sie ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
(2) Personen, die im Besitz einer Wahlkarte (§ 48) sind, können ihr Wahlrecht auch wie folgt ausüben:
1. durch Übermittlung der Wahlkarte im Postweg an die Gemeinde (Stadt)wahlbehörde;
2. durch Abgabe der Wahlkarte an der von der Gemeinde (Stadt)wahlbehörde festgelegten Abgabestelle, wobei eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer zulässig ist;
3. durch Stimmabgabe in einem anderen Wahlsprengel ihrer Gemeinde;
4. durch Stimmabgabe in einem gemäß § 41 Abs. 3 eingerichteten Wahllokal;
5. durch Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(3) Jede wahlberechtigte Person hat für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl jeweils nur eine Stimme. Sie kann bei der Gemeinderatswahl höchstens drei Bewerberinnen oder Bewerbern jener Partei, die sie wählt, jeweils eine Vorzugsstimme geben. Auch wer irrtümlich in die Wählerverzeichnisse mehrerer Wahlsprengel eingetragen ist, darf sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden alle sechs Jahre (Wahlperiode) auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates und die Dauer der Amtsführung (Funktionsperiode) sind in der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. für die Städte mit eigenem Statut im jeweiligen Statut festgesetzt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(2) Die Wahl des Gemeinderates findet statt:
1. aus Anlaß des Ablaufs der Wahlperiode (Abs. 1) des Gemeinderates;
2. im Fall der Auflösung des Gemeinderates nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990, für die Städte mit eigenem Statut des jeweiligen Statuts, oder des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013;
3. wenn es auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Wahl des Gemeinderates aufgehoben hat, erforderlich ist.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters ist am selben Tag durchzuführen, wenn sich aus Abs. 2 letzter Satz, § 25 Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 3, § 70 Abs. 3 und § 71 nichts anderes ergibt.
(5) Jede Person, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt oder zu besitzen behauptet, kann unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse gegen die Unionsbürger-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einen Berichtigungsantrag stellen. Darin hat sie die Eintragung eines Wahlberechtigten in die Unionsbürger-Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dieser zu verlangen und die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Fehlerhaft eingebrachte Berichtigungsanträge sind ohne weiteres Verfahren vom Bürgermeister zurückzuweisen. Im Übrigen hat der Bürgermeister die von einem Berichtigungsantrag betroffenen Personen binnen zwei Wochen nach dessen Einlangen zu verständigen, wobei die Namen der Antragsteller der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist und nur den Strafgerichten auf deren Verlangen bekanntzugeben sind. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Berichtigungskommission, zu entscheiden. Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller und den von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014, 64/2025)
(6) Gegen die Entscheidung über den Berichtigungsantrag können der Antragsteller und der vom Berichtigungsantrag Betroffene binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Berichtigungskommission, Beschwerde erheben. Diese hat den Beschwerdegegner davon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und hiezu Stellung zu nehmen. Die Beschwerde ist zugleich mit einer allfälligen Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(7) Nach Rechtskraft der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag oder eine Beschwerde hat die Gemeinde die Unionsbürger-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten richtigzustellen. Im Übrigen hat sie alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung der Unionsbürger-Wählerevidenz herbeizuführen, von Amts wegen wahrzunehmen. Wird ein Wahlberechtigter wegen anderer als der in Abs. 3, 5 und 6 genannten Gründe aus der Unionsbürger-Wählerevidenz gestrichen, ist er davon zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 43/2001)
3. die einen behebbaren Mangel gemäß § 31 aufweisen, der nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Nachfrist (§ 31 Abs. 1) bzw. bis zum 41. Tag vor dem Wahltag (§ 31 Abs. 2) behoben wird.
(Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(5) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht worden oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, bleibt der bestehende Gemeinderat für sechs Monate ab Feststellung dieser Tatsache im Amt. Der Bürgermeister hat die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters gemäß § 4 Abs. 3 so auszuschreiben, daß der neu gewählte Gemeinderat innerhalb dieser Frist zusammentreten kann; eine Neufestsetzung des Stichtages findet nicht statt. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist gilt der Gemeinderat, dessen Funktionsperiode verlängert wurde, als aufgelöst. Die Geschäfte sind ab diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung eines neuen Gemeinderates von einem Regierungskommissär entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1990 bzw. einem provisorischen Stadtverwalter nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts zu führen. Eine Änderung der Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 tritt dadurch nicht ein.
4. mit 1.301 bis 3.000 Wahlberechtigten von mindestens 18 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
5. mit 3.001 bis 5.000 Wahlberechtigten von mindestens 25 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
6. mit 5.001 bis 10.000 Wahlberechtigten von mindestens 40 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
7. mit über 10.000 Wahlberechtigten von mindestens 50 Wahlberechtigten dieser Gemeinde
gültig unterstützt (§ 29) sein, wobei sich die Zahl der Wahlberechtigten nach dem Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses bestimmt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(3) Eine Unterstützungserklärung darf im Rahmen einer Gemeinderatswahl nur einmal abgegeben werden. Unterstützt dennoch eine Person mehrere Wahlvorschläge, ist nur jene Unterstützungserklärung gültig, die dem Wahlvorschlag angeschlossen ist, der als erster gültig bei der Gemeinde(Stadt-) wahlbehörde eingebracht wird.
(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw.“ in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen die Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten und Adresse, zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel zu veranlassen hat. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort „Liste“ und darunter die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
(7) Zuletzt gewählter Landtag im Sinn des Abs. 2 ist der Landtag, der am Tag der Wahlausschreibung (§ 4 Abs. 1) in Funktion stand. Letzte Landtagswahl im Sinn des Abs. 2 ist die letzte Landtagswahl vor dem Tag der Wahlausschreibung.
(8) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen, daß
1. keine Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters stattfindet,
2. der im Amt befindliche Gemeinderat und der Bürgermeister für weitere sechs Monate im Amt bleiben und
3. der Bürgermeister die Wahl gemäß § 25 Abs. 5 neu auszuschreiben hat.
(6) Stirbt eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nach Ablauf des 24. Tages vor dem Wahltag, finden die Wahl des Gemeinderats und die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters nicht an dem in der Wahlausschreibung bezeichneten Wahltag statt. Der Wahltag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters sind gemäß § 4 Abs. 3 neu festzusetzen, wobei der Wahltag höchstens sechs Wochen nach dem ursprünglich festgesetzten Wahltag liegen muß; eine Neufestsetzung des Stichtages findet nicht statt. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl unter Angabe der neuen Wahltage durch öffentlichen Anschlag kundzumachen und ortsüblich zu verlautbaren. Die betroffene wahlwerbende Partei kann bis spätestens am 23. Tag vor dem neuen Wahltag, 12.00 Uhr, einen anderen in der Parteiliste enthaltenen, wählbaren Bewerber namhaft machen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009, 93/2020)
(7) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht worden oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
(Anm: LGBl.Nr. 43/2001, 27/2009)
(2) Letzte Gemeinderatswahl im Sinn des Abs. 1 ist die letzte Gemeinderatswahl vor dem Tag der Ausschreibung der Neuwahl.
(5) Jeder Wahlzeuge hat vor Beginn seiner Tätigkeit im Wahllokal oder Sitzungslokal seine Identität der Wahlbehörde gegenüber nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 43/2001)