(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts erbringen, sowie von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werbern zum Zweck der Eignungsbeurteilung, Leistungserbringung, Leistungsabrechnung und Aufsicht zu verarbeiten:
1. hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation, dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
2. hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinn des § 26 oder Adoptivwerberinnen und -werbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Z 1, Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
3. hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, Melderegisterzahl, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
4. Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfängerinnen und -empfänger;
5. Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen und ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen sowie von Personen und Einrichtungen, die Kindeswohlgefährdungen an den Kinder- und Jugendhilfeträger melden, zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
1. Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Art der Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
2. Art der Gefährdung, Herkunft und Datum der Meldung einer Kindeswohlgefährdung;
3. Art, Umfang und Ergebnisse der Gefährdungsabklärung;
4. Art, Umfang, Grund und Verlauf der sozialen Dienste, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 127/2024)
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge, des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verarbeiten:
1. Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, religiöse Überzeugung, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, familienrechtliche Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
2. Einkommen, Sozial- und Familienleistungen, Angaben über Dienstgeber, Vermögen, Verbindlichkeiten und Bankverbindung;
3. zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge erforderliche Daten, wie insbesondere in Abstammungsverfahren, Unterhaltsverfahren, asylrechtlichen, fremdenpolizeilichen sowie niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 127/2024)
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (§ 48) erforderlich ist:
1. Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Art der Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
2. Daten, die zur Beurteilung des Kindeswohls oder zur Ermittlung des Kindeswillens erforderlich sind.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 127/2024)
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (Abs. 1), der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von sozialen Diensten oder Erziehungshilfen und der Vermittlung oder sonstigen Mitwirkung an der Adoption (Abs. 2) Auskünfte gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 und § 6 Tilgungsgesetz 1972 sowie Sonderauskünfte nach § 9a Strafregistergesetz 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werber, Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Landespolizeidirektion Wien oder Auskünfte aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz bei der Sicherheitsbehörde - möglichst in elektronischer Form - einzuholen und diese personenbezogenen Daten zu verarbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 127/2024)
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 5 gemeinsam zu verarbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(6a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(6b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 127/2024)
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger, Gerichte und Staatsanwaltschaften bzw. Sicherheitsbehörden (§ 13 Abs. 4 Z 3) sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder werden sollen oder solchen im Sinn des § 13 Abs. 4 Z 4, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (§ 48) erforderlich ist. An Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die personenbezogenen Daten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen der Weitergabe nicht entgegenstehen. Zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 127/2024, 64/2025)
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Sofern eine Kommunikation nicht anders hergestellt bzw. aufrechterhalten werden kann, ist unter Bedachtnahme auf die Datensicherheit die Verwendung von Kommunikationsmitteln, die die Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen bzw. deren Familien verwenden, zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 127/2024)
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind hinsichtlich der in Abs. 1 bis 5 jeweils festgelegten Zwecke und Daten zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt:
1. Zentrales Personenstandsregister,
2. Zentrales Melderegister inkl. Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991,
3. Strafregister,
4. Zentrale Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz,
5. Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten,
6. Insolvenzdatei,
7. Grundbuch,
8. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister,
soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach § 9 E Government-Gesetz. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 15 § 15Verarbeitung personenbezogener Daten
…§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 1…
§ 59 § 59Schluss- und Übergangsbestimmungen
… 2 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß § 27 und § 15 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, gelten als Bescheide gemäß §§ 30 und 35 weiter. Die…
§ 16c § 16cDatenverwendung zu wissenschaftlichen,historischen oder statistischen Forschungszwecken
…historischen oder statistischen Forschungszwecken (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, die gemäß §§ 15 und 16 verarbeiteten Daten zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Forschungszwecken zu verarbeiten. (2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und…
§ 16b § 16bAufbewahrung und Löschung von Daten
…§ 16b Aufbewahrung und Löschung von Daten (1) Personenbezogene Daten (§§ 15 und 16) sind wie folgt aufzubewahren: 1. Bei Vermittlung von Adoptivkindern 50 Jahre ab Volljährigkeit des Adoptivkindes; 2. bei einer vollen Erziehung (§ 45…
Rückverweise