(1) Das Land hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen. Sozialpädagogische Einrichtungen sind vom Land einzurichten und zu betreiben, soweit unter Bedachtnahme auf die Bevölkerungsstruktur und die regionalen Verhältnisse ein Bedarf daran besteht und dieser von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut oder von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nicht gedeckt werden kann.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl in stationärer als auch in teilstationärer Form angeboten werden und umfassen vor allem Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen, Betreuungseinrichtungen für die nicht nur vorübergehende Betreuung von Kindern und Jugendlichen, betreute Wohnformen für Jugendliche und nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Übernahme von Kindern und Jugendlichen in volle Erziehung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Davon ausgenommen sind Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes, in Quartieren der Grundversorgung entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder auf Grundlage sonstiger anderer Landes- oder Bundesgesetze betreut werden.
(4) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, sofern ein Bedarf an einer solchen sozialpädagogischen Einrichtung besteht und deren ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
1. ein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept vorliegt,
2. persönlich und fachlich geeignete Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl vorhanden sind,
3. geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung, sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen,
4. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand des Rechtsträgers und den Betrieb der sozialpädagogischen Einrichtung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden sowie
5. für eine ausreichende Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(5) Der Bedarf gemäß Abs. 4 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer sozialpädagogischen Einrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Leistungen befriedigt werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(6) Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet erteilt werden. Die Landesregierung kann die vorläufige Inbetriebnahme einer sozialpädagogischen Einrichtung bis zur Erteilung der Bewilligung, höchstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren, gestatten, wenn ein dringender Bedarf an Betreuungsplätzen besteht und die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 5 gesichert erscheint. Diese Zustimmung zur vorläufigen Inbetriebnahme kann bei Bedarf um ein weiteres Jahr verlängert werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(7) Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben (Abs. 4), sind diese neuerlich zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung abzuändern oder zu widerrufen (§ 25 Abs. 3). Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen sind der Landesregierung vom Rechtsträger rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(8) Die Bewilligung erlischt, wenn die sozialpädagogische Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer sozialpädagogischen Einrichtung ist der Landesregierung zumindest sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die sozialpädagogische Einrichtung weiter zu betreiben. Die Landesregierung kann eine frühere Betriebseinstellung gestatten, wenn die anderweitige Betreuung der Kinder und Jugendlichen gesichert ist. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(9) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in stationäre sozialpädagogische Einrichtungen (Abs. 2) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Oberösterreich gelegenen stationären sozialpädagogischen Einrichtungen des jeweiligen Rechtsträgers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 Prozent der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt. Die Zustimmung setzt ein begründetes Ersuchen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des ausländischen Staates voraus und ist zu erteilen, wenn die Kinder und Jugendlichen zu Personen mit einem Hauptwohnsitz in räumlicher Nähe zur Einrichtung eine Beziehung haben, die für die Entwicklung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen wichtig ist. Darüber hinaus kann bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe die Zustimmung im Einzelfall über begründeten Antrag des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des anderen ausländischen Staates erteilt werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen erlassen.
Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 53 § 53Kosten der vollen Erziehung
…Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 Oö…
§ 6 § 6Trägerschaft; Aufgabenverteilung und Zuständigkeit; Fachaufsicht
…Anm: LGBl.Nr. 127/2024) (4) Soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 und des § 24 auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem…
§ 24 § 24Zuständigkeit zur Vorsorge; Errichtungs- und Betriebsbewilligung
…2. ABSCHNITT SOZIALPÄDAGOGISCHE EINRICHTUNGEN § 24 Zuständigkeit zur Vorsorge; Errichtungs- und Betriebsbewilligung (1) Das Land hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung…
§ 9 § 9Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
…Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Abs. 3 mit Bescheid festgestellt wurde, dies gilt nicht für sozialpädagogische Einrichtungen, die einer Bewilligung nach § 24 bedürfen. (3) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Leistungen im Sinn des Abs. 2 anbietet, ist auf Antrag mit…
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