(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Rechtsträger, die von den im § 6 Abs. 1 bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Die Beauftragung kann durch Abschluss von Leistungsverträgen erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die zur Verfügung gestellten Finanzmittel wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig eingesetzt werden. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.
(2) Soweit es sich um Kinderschutzzentren im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 6 und Leistungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 7, § 21 Abs. 2 Z 5 sowie § 22 handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Abs. 3 mit Bescheid festgestellt wurde, dies gilt nicht für sozialpädagogische Einrichtungen, die einer Bewilligung nach § 24 bedürfen.
(3) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Leistungen im Sinn des Abs. 2 anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu entscheiden (Eignungsfeststellung). Die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist festzustellen, sofern ein Bedarf an einer solchen Leistung besteht und eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt ist.
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
1. ein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept vorliegt,
2. persönlich und fachlich geeignete Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl vorhanden sind,
3. geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen,
4. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung und die Erbringung der Leistung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden sowie
5. für eine ausreichende Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist, sofern dies für die Art der Leistung maßgeblich ist.
Die Eignungsfeststellung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet ausgesprochen werden.
(4) Der Bedarf gemäß Abs. 3 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Leistungen befriedigt werden kann.
(5) Geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht ist zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Werden Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist diesen die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem die weitere Leistungserbringung bis zur Beseitigung dieses Mangels zu untersagen. Die Eignung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht wurde.
(6) Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, sind diese von der Landesregierung neuerlich zu prüfen; erforderlichenfalls ist die Eignungsfeststellung abzuändern. Liegen die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, nicht mehr vor, ist die Eignungsfeststellung zu widerrufen. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Eignungsvoraussetzungen sind der Landesregierung von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen.
(7) Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Leistung länger als sechs Monate nicht mehr erbracht wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung der Leistungserbringung ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.
(8) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 59 § 59Schluss- und Übergangsbestimmungen
…§ 59 Schluss- und Übergangsbestimmungen (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 111/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, außer Kraft. (2) Verordnungen können von…
§ 9 § 9Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
…§ 9 Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Rechtsträger, die von den im § 6 Abs. 1 bis 4 genannten Rechtsträgern…
§ 16 § 16Dokumentation
…betroffenen Person garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 14 sowie im Rahmen der Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 8 und § 25 Abs. 4 gewährt werden. § 15 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl…
§ 10 § 10Fachliche Ausrichtung
…erforderlichenfalls fachliche Standards festzulegen, welche in geeigneter Weise für die Fachkräfte sowohl des Kinder- und Jugendhilfeträgers als auch der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 9) verbindlich zu machen sind. (3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ist unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl auf die Entwicklung der Kinder…
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