(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, die gemäß §§ 15 und 16 verarbeiteten Daten zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Forschungszwecken zu verarbeiten.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung Zugang zu Daten (§ 15) bzw. Dokumentationen (§ 16) zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, gewähren. Sofern die Einsicht nicht auf archivgesetzlicher Basis erfolgt, bedarf diese der Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
(3) Der Personenbezug ist unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit pseudonymisierten Daten das Auslangen gefunden werden kann. Der Personenbezug der Daten ist gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich zu dem gemäß Abs. 2 genannten Zweck und zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind. Eine Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte ist unzulässig.
(5) Die Ergebnisse der Forschungsarbeit bzw. die zu diesem Zweck verarbeiteten Daten sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unentgeltlich zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 16c § 16cDatenverwendung zu wissenschaftlichen,historischen oder statistischen Forschungszwecken
…§ 16c Datenverwendung zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Forschungszwecken (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, die gemäß…
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