§ 18
In Kraft seit 19. Juni 2026
Up-to-date
Personen, die den Bestimmungen der § 1 oder § 8 Abs. 4 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 68/2012, 90/2013, 57/2026)
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