(1) NÖ Fondskrankenanstalten unterliegen in behördlichen und rechtlichen Belangen der Aufsicht durch die Landesregierung und in finanziellen und betriebswirtschaftlichen Belangen der Aufsicht durch den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, der gemäß § 19 NÖ Gesundheits- und Sozialfondsgesetz der Aufsicht der NÖ Landesregierung unterliegt, weiters unterliegen sie der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben zum Betrieb einer Krankenanstalt Betriebsvorschüsse in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen und die Differenz zwischen den kassenmäßigen Ausgaben und Einnahmen der Anstalt laufend durch Zuweisung der entsprechenden Geldmittel abzudecken.
(3) Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten haben einen Voranschlag zu erstellen. Der Voranschlag ist nach den Richtlinien des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu erstellen (§ 2 Abs. 1 Z 7 und § 3 Abs. 3 des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes, LGBl. 9450).
Die Richtlinien haben zumindest folgende Grundsätze vorzusehen:
a) Der Voranschlag hat in seinem allgemeinen Teil sämtliche Aufwendungen zu enthalten, die für den laufenden Betrieb und die Erhaltung der Krankenanstalt erforderlich sind. Den Aufwendungen sind alle Erträge gegenüber zu stellen, die sich aus dem laufenden Betrieb ergeben. Aufwendungen und Erträge, die sich durch die Errichtung, maßgebliche Umgestaltung und Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Werte der Liegenschaft dürfen in den allgemeinen Teil des Voranschlages nicht aufgenommen werden, können aber in einem besonderen Teil des Voranschlages veranschlagt werden.
b) Bei der Erstellung des Voranschlags von Krankenanstalten, deren Rechtsträger die NÖ Landesgesundheitsagentur ist, sind die Vorgaben des NÖ LGA-G, LGBl. Nr. 1/2020 in der geltenden Fassung sowie die jeweiligen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§ 39 NÖ LGA-G, LGBl. Nr. 1/2020 in der geltenden Fassung) zu berücksichtigen.
c) Dem Voranschlag ist ein Dienstpostenplan beizuschließen.
e) Für den Fall von Abweichungen des Voranschlages von der Richtlinie können in der Richtlinie Regelungen, insbesondere über Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge und angemessene Sanktionen vorgesehen werden.
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 23 Aufsicht
…Aufsicht § 23 (1) NÖ Fondskrankenanstalten unterliegen in behördlichen und rechtlichen Belangen der Aufsicht durch die Landesregierung und in finanziellen und betriebswirtschaftlichen Belangen der Aufsicht durch den NÖ Gesundheits- und…
§ 89c In- und Außerkrafttreten
… 55 Abs. 4 und 7, § 56 Abs. 2 und § 106 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. (6) § 66a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2018 tritt am…
§ 49 NÖ Gesundheits- und Sozialfonds
…NÖ Gesundheits- und Sozialfonds § 49 (1) Die an Patienten (§ 44 Abs. 1, erster Satz) in einer NÖ Fondskrankenanstalt erbrachten Leistungen mit…
§ 24 § 24
…auf Genehmigung des Voranschlages für das kommende Jahr ist in zweifacher Ausfertigung, der Voranschlag auf Datenträger oder mittels elektronischer Datenübermittlung bis 20. November beim NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzureichen. Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds hat den Antrag, den Voranschlag und ein Gutachten binnen zehn Tagen an die Landesregierung weiterzuleiten. (2…
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