(1) Die Voranschläge der Krankenanstalten bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Der Antrag auf Genehmigung des Voranschlages für das kommende Jahr ist in zweifacher Ausfertigung, der Voranschlag auf Datenträger oder mittels elektronischer Datenübermittlung bis 20. November beim NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzureichen. Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds hat den Antrag, den Voranschlag und ein Gutachten binnen zehn Tagen an die Landesregierung weiterzuleiten.
(2) Wurde der Antrag rechtzeitig eingebracht, ist noch vor Ablauf des Jahres zu entscheiden. Der Voranschlag ist zu genehmigen, wenn er den Vorschriften des § 23 Abs. 3 entspricht oder nur in einzelnen Punkten von ihnen abweicht. In letzterem Falle ist im Genehmigungsbescheid auszusprechen, in welchem Ausmaße die Beträge des Voranschlages als Bestandteil des allgemeinen Teiles des Voranschlages angesehen werden.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 24 § 24
…§ 24 (1) Die Voranschläge der Krankenanstalten bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Der Antrag auf Genehmigung des Voranschlages für das kommende Jahr ist in zweifacher Ausfertigung…
§ 49 NÖ Gesundheits- und Sozialfonds
…NÖ Gesundheits- und Sozialfonds § 49 (1) Die an Patienten (§ 44 Abs. 1, erster Satz) in einer NÖ Fondskrankenanstalt erbrachten Leistungen mit…
§ 5 § 5
…wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt oder es sich um eine bloße Flächenerweiterung am bisherigen Standort handelt. (3) Wenn bei bettenführenden NÖ Fondskrankenanstalten der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr…
§ 22a Personalbedarfsermittlung, Personalplanung
…nach wissenschaftlich anerkannten Methoden vorzunehmen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist von der Anstaltsleitung der Landesregierung jährlich im Zusammenhang mit der Antragstellung gemäß § 24 Abs. 1 zu berichten. …
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