(1) Die an Patienten (§ 44 Abs. 1, erster Satz) in einer NÖ Fondskrankenanstalt erbrachten Leistungen mit Ausnahme allfälliger Sondergebühren (§ 45) sind über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abzurechnen.
(2) Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Patienten erbracht werden, sind über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds leistungsorientiert durch nach folgenden Grundsätzen zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
1. auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung werden im LKF-Kernbereich die LDF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt;
2. im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches kann der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds bei der leistungsorientierten Mittelzuteilung auf die besonderen Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF- Abrechnung gelten:
a) Zentralversorgung,
b) Schwerpunktversorgung,
c) Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen und
d) Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach der Dotation des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds im LKF-Kern- und Steuerungsbereich und nach der Summe der gesamten abgerechneten LDF-Punkte und ermittelt sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LDF-Punkte mit dem vom NÖ Gesundheits- und Sozialfond festgelegten Eurowert je LDF-Punkt.
(4) Die Übereinstimmung mit den Zielen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit, die Übereinstimmung mit den jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 und § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, dem Regionalen Strukturplan Gesundheit bzw. von Verordnungen der GesundheitsplanungsGmbH gemäß § 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, und die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.Nr. 745/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004, ist Voraussetzung dafür, dass der Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens erhält. § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, ist anzuwenden.
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 49 NÖ Gesundheits- und Sozialfonds
…NÖ Gesundheits- und Sozialfonds § 49 (1) Die an Patienten (§ 44 Abs. 1, erster Satz) in einer NÖ Fondskrankenanstalt erbrachten Leistungen mit Ausnahme allfälliger Sondergebühren (§ 45…
§ 55 § 55
…3), Abschriften von Krankengeschichten zu verlangen, wird hiedurch nicht berührt. (4) Der Versicherungsträger hat das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, aufgrund derer Zahlungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahme- und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten). Dieses Recht umfaßt auch…
§ 57 § 57
…geregelt, die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Versicherungsträger einerseits und dem Rechtsträger der Anstalt im Einvernehmen mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds andererseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden…
§ 49a Abrechnung der Leistungen
…Abrechnung der Leistungen § 49a (1) Die an Patienten in einer NÖ Fondskrankenanstalt erbrachten Leistungen sind jeweils im laufenden Rechnungsjahr monatlich nach folgenden Grundsätzen zu bevorschussen: 1. Akontozahlungen nach Maßgabe der dafür vorhandenen Mittel des NÖ Gesundheits…
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