(1) Die §§ 45a Abs. 3 und 54 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) § 19 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2017 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
(3) Vor dem 1. Jänner 2017 bestehende Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 2a Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2016 sind bis zum 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a umzuwandeln.
(4) Die Verordnung, mit der Richtlinien über die Führung von Ausbildungslehrgängen für Führungskräfte im Krankenhausverwaltungsdienst erlassen werden, LGBl. 9440/2, tritt außer Kraft. Personen, denen ein Abschlusszeugnis (Diplom) nach dieser Verordnung ausgestellt wurde, gelten als geeignet im Sinne des § 22 Abs. 2 und sie sind weiterhin berechtigt, im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt die Bezeichnung „Diplomierter Krankenhausbetriebswirt“ zu führen.
(5) § 16b Abs. 2, § 19a Abs. 8, § 21 Abs. 1 und 8, § 45a Abs. 8, § 48 Abs. 8, § 55 Abs. 4 und 7, § 56 Abs. 2 und § 106 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 66a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(7) § 5 Abs. 4 erster, dritter und vierter Satz, § 10c Abs. 5 und Abs. 6, § 16a, § 21 Abs. 14, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 sowie § 38 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Hauptstücke H und I in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(9) Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 4. November 1980 über die Aufgabenstellung und Geschäftsführung eines Beratungs-Ausschusses für Krankenhausfragen, LGBl. 9440/3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
(10) Vor dem 1. Jänner 2018 bestehende Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sind bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln.
(11) Die Überschrift des Hauptstücks H und § 91 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2021 treten mit Ablauf des 18. Dezember 2021 außer Kraft.
(12) Der in der Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen, LGBl. Nr. 72/2021, festgesetzte zu leistende Beitrag behält bis zu dessen Änderung gemäß § 44 Abs. 5 seine Gültigkeit. Eine Valorisierung dieses Beitragssatzes gemäß § 44 Abs. 5 erfolgt erstmals beginnend mit 1. Jänner 2024.
(13) §§ 21b, 43 Abs. 6, 45 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 7 und Abs. 8, 48a, 49g Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2023 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 43 Abs. 6 und 45 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2022 außer Kraft.
(14) §§ 2b Abs. 2, 5 Abs. 4 und 5, 10c Abs. 1 bis 6, 10d, 19d Abs. 5, 19d Abs. 7, 21a Abs. 3, 37 Abs. 1, 43 Abs. 1, 66a Abs. 5, 70 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2025 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten § 10c Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2023 außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesnovelle anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(15) § 44 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2025 treten am 22. November 2024 in Kraft. Verordnungen aufgrund § 44 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2025 können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(16) § 20 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
Rückverweise
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 89c In- und Außerkrafttreten
…I in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. (9) Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 4. November 1980 über die Aufgabenstellung und Geschäftsführung eines Beratungs-Ausschusses für Krankenhausfragen, LGBl. 9440/3, tritt mit Ablauf des 31. …