(1) Der Lehrperson gebühren das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage.
(2) Dienstzulagen sind:
a) die Zulage für den Leiter, den Stellvertreter des Leiters, den betrauten Leiter oder den teilbetrauten Leiter des Landeskonservatoriums,
b) die Expositurleiterzulage,
c) die Zulage für Lehrpersonen, die in „Musikkunde“, „Elementares Musizieren“, „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilen oder korrepetieren,
d) die Zulage für teil(zeit)beschäftigte Lehrpersonen, die an mindestens drei Landesmusikschulen Unterricht erteilen, und
e) die Zulage für Fachbereichs- und Institutsleiter am Landeskonservatorium.
(3) Die Höhe der Dienstzulagen nach Abs. 2 bemisst sich nach einem Hundertsatz des Monatsentgeltes einer Lehrperson des Entlohnungsschemas ML, Entlohnungsgruppe ml2, Entlohnungsstufe 1.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 84 § 84
(1) Der Lehrperson gebühren das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage. (2) Dienstzulagen sind: a) die Zulage für den Leiter, den Stellvertreter des Leiters, den betrauten Leiter oder den teilbetrauten Leiter des Landeskonservatoriums, b) die Expositurleiterzulage…
§ 92 § 92
…Dem Expositurleiter gebührt eine Zulage (Expositurleiterzulage) in der Höhe von 4 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.…
§ 94 § 94
…oder zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.…
§ 91 § 91
…1) Dem Leiter des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 50 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3 (Leiterzulage). (2) Dem Stellvertreter des Leiters des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 24 v.H. des Betrages nach § …