§ 91 Zulage für den Leiter, den Stellvertreter des Leiters, den betrauten Leiter und den teilbetrauten Leiter des Landeskonservatoriums — MDG
(1) Dem Leiter des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 50 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3 (Leiterzulage).
(2) Dem Stellvertreter des Leiters des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 24 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.
(3) Dem betrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Abs. 1 gebührenden Zulage.
(4) Dem teilbetrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Abs. 1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.
§ 91 MDG · MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 91 Zulage für den Leiter, den Stellvertreter des Leiters, den betrauten Leiter und den teilbetrauten Leiter des Landeskonservatoriums
(1) Dem Leiter des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 50 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3 (Leiterzulage). (2) Dem Stellvertreter des Leiters des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 24 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3. (3) Dem betrauten Leiter des La…
§ 130 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Ist das aufgrund dieser Neueinreihung gebührende Monatsentgelt geringer als die Summe des Monatsentgelts, das ohne Neueinreihung gebührt hätte, und der Zulage, die nach § 91 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2023 gebührt hat, so gebührt dem Leiter, dem betrauten Leiter und dem teilbetrauten Leiter…
§ 127 Einreihung, Einstufung, Monatsentgelt und Vorrückung
…Ist das aufgrund dieser Neueinreihung gebührende Monatsentgelt geringer als die Summe des Monatsentgelts, das ohne Neueinreihung gebührt hätte, und der Zulage, die nach § 91 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2023 gebührt hat, so gebührt dem Leiter, dem betrauten Leiter und dem teilbetrauten Leiter…
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