(1) Dem Leiter des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 50 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3 (Leiterzulage).
(2) Dem Stellvertreter des Leiters des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 24 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.
(3) Dem betrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Abs. 1 gebührenden Zulage.
(4) Dem teilbetrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Abs. 1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 91 § 91
(1) Dem Leiter des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 50 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3 (Leiterzulage). (2) Dem Stellvertreter des Leiters des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 24 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3. (3) Dem betrauten Leiter des La…
§ 130 § 130
…Ist das aufgrund dieser Neueinreihung gebührende Monatsentgelt geringer als die Summe des Monatsentgelts, das ohne Neueinreihung gebührt hätte, und der Zulage, die nach § 91 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2023 gebührt hat, so gebührt dem Leiter, dem betrauten Leiter und dem teilbetrauten Leiter…
§ 127 § 127
…Ist das aufgrund dieser Neueinreihung gebührende Monatsentgelt geringer als die Summe des Monatsentgelts, das ohne Neueinreihung gebührt hätte, und der Zulage, die nach § 91 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2023 gebührt hat, so gebührt dem Leiter, dem betrauten Leiter und dem teilbetrauten Leiter…