§ 94 Zulage für teil(zeit)beschäftigte Lehrpersonen, die mindestens drei Landesmusikschulen zugewiesen sind — MDG
Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen oder zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.
§ 51 MDG · MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 51 Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen sind
…Jahresstunden. (2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 94).…
§ 56a Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zum Dienst zugewiesen sind
…2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 94).…
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