§ 94 § 94
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen oder zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.
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