§ 94 § 94
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen oder zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 51 § 51
…Jahresstunden. (2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 94).…
§ 56a § 56a
…2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 94).…