§ 92 Expositurleiterzulage
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
§ 92 Expositurleiterzulage — MDG
Dem Expositurleiter gebührt eine Zulage (Expositurleiterzulage) in der Höhe von 4 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.
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