(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12) sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
a) Erleichterung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stundenplanes, wie etwa ein Stundentausch,
b) Herabsetzung der Jahresnorm in dem von ihr beantragten Hundertsatz unter anteiliger Kürzung ihrer Entlohnung oder
c) gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Entlohnung
zu gewähren. Eine Erleichterung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stundenplanes darf nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen.
(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b sind die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 2 und 3 anzuwenden und darf die Lehrperson nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Im Fall des Abs. 1 lit. c ist § 68 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(4) Die Lehrperson hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch die Angehörigeneigenschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über die Angehörigeneigenschaft vorzulegen.
(5) Der Dienstgeber hat über die von der Lehrperson beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(6) Die Lehrperson hat den Wegfall des Grundes für die Maßnahme innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Ansuchen der Lehrperson kann die Familienhospizfreistellung vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(7) Die Zeit der Familienhospizfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich der Wahl-, Pflege- oder Stiefkinder oder der leiblichen Kinder der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt) der Lehrperson anzuwenden. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 72 § 72
(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12) sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche a) Erleichterung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stunde…
§ 97 § 97
…den §§ 57, 58, 61 und 61b herabgesetzt wird, b) der eine Familienhospizfreistellung in der Form einer Herabsetzung der Jahresnorm nach § 72 gewährt wird, oder c) die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch nimmt, gebühren…
§ 101 § 101
…65 in einem Karenzurlaub, nach § 68 in einem Pflegekarenzurlaub oder nach § 69 in einem Bildungskarenzurlaub befindet, oder der nach § 72 eine Familienhospizfreistellung in der Form einer gänzlichen Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren für die Zeit des jeweiligen Urlaubes oder der gänzlichen Dienstfreistellung weder das Monatsentgelt noch…
§ 119a § 119a
…Rehabilitationsaufenthalt nach § 71a, e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, f) einer Familienhospizfreistellung nach § 72, g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, h) einer Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes nach…