Eine Lehrperson darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 70,
b) eines Pflegekarenzurlaubes nach § 68,
c) einer Pflegefreistellung nach § 71,
d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 71a,
e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
f) einer Familienhospizfreistellung nach § 72,
g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
h) einer Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes nach § 58 oder
i) einer Pflegeteilzeit nach § 61
nicht schlechter gestellt werden, als eine Lehrperson, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf sie aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 119c § 119c
…1) Die Lehrperson darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 119a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. (2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden: a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des…
§ 119b § 119b
…1) Hinsichtlich a) der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 119a und b) der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß. (2…
§ 119d § 119d
…Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt a) der Gleichbehandlungskommission 1. die Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a, 2. die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 119a vorliegt, 3. die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen…