MDG
Gliederung
Eine Lehrperson darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
a)einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 70,
b)eines Pflegekarenzurlaubes nach § 68,
c)einer Pflegefreistellung nach § 71,
d)einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 71a,
e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
f)einer Familienhospizfreistellung nach § 72,
g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
h)einer Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes nach oder
i)einer Pflegeteilzeit nach § 61
nicht schlechter gestellt werden, als eine Lehrperson, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf sie aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
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