§ 101 § 101
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Der Lehrperson, die sich nach § 65 in einem Karenzurlaub, nach § 68 in einem Pflegekarenzurlaub oder nach § 69 in einem Bildungskarenzurlaub befindet, oder der nach § 72 eine Familienhospizfreistellung in der Form einer gänzlichen Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren für die Zeit des jeweiligen Urlaubes oder der gänzlichen Dienstfreistellung weder das Monatsentgelt noch allfällige Dienstzulagen, Sonderzahlungen oder eine allfällige Kinderzulage.
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