§ 97 § 97
In Kraft seit 25. März 2023
Up-to-date
Der Lehrperson,
a) deren Jahresnorm nach den §§ 57, 58, 61 und 61b herabgesetzt wird,
b) der eine Familienhospizfreistellung in der Form einer Herabsetzung der Jahresnorm nach § 72 gewährt wird, oder
c) die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch nimmt,
gebühren für die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm das Monatsentgelt, eine allfällige Leiterzulage, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht. Allfällige sonstige Dienstzulagen gebühren zur Gänze.
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