(1) Mit der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Inanspruchnahme einer Teilpension die Herabsetzung der Jahresnorm um mindestens 25 v.H. und höchstens 70 v.H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes zu vereinbaren (Pensionsteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
a) den Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm,
b) die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Herabsetzung.
(3) Die Vereinbarung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn der Vertragsbedienstete mit dem Beginn der Pensionsteilzeit Anspruch auf eine Teilpension hat. Dies ist dem Dienstgeber zu bescheinigen.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 57 Abs. 2 und 5 sowie 59 Abs. 2 bis 5.
(5) Während einer Pensionsteilzeit ist eine Herabsetzung der Jahresnorm nach § 61a oder § 61b nicht zulässig.
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