§ 119e § 119e
§ 119e § 119e — MDG
(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag einer Lehrperson, die eine Verletzung
a) des § 5a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
b) des § 31 Abs. 2 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder
c) des Benachteiligungsverbotes nach § 31 Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn die Lehrperson den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.